Tenor
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 16.07.2014 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger über seinen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben jeweils zu ½ die Gerichtskosten zu tragen und dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung des Gesamtpunktzahlvolumens im Rahmen eines sog. Job-Sharing-Verhältnisses mit der seit dem 01.06.2010 angestellten Arzt Herr Dr. med. F.
Der Kläger ist als Kardiologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist mit den Kardiologen Dr. C., Prof. Dr. D. und Frau Dr. med. E. in einer Berufsausübungsgemeinschaft (im Folgenden: BAG) mit Praxissitz in A-Stadt tätig. Die BAG gab gegenüber der der zu 1) beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung Hessen mit Datum vom 14.03.2007 an, bzgl. der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) sollten ab 01.04.2007 folgende Aufteilungsprozentsätze gelten: der Kläger 25 %, Herr Dr. C. 25 %, Herr Prof. Dr. D. 50 %. Für die Zeit ab 01.03.2009 gab die BAG mit Datum vom 26.02.2009 an, es sollten folgende Aufteilungsprozentsätze gelten: der Kläger 40 %, Herr Dr. C. 40 %, Herr Prof. Dr. D. 10 % und Frau Dr. med. E. 10 %. Für die Zeit ab 01.01.2011 gab die BAG unter Datum vom 20.01.2011 folgende Aufteilungsprozentsätze an: der Kläger 40 %, Herr Dr. C. 40 %, Herr Prof. Dr. D. 10 % und Frau Dr. med. E. 10 %. Diese Angaben wiederholte die BAG unter Datum vom 13.07.2011.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab mit Beschluss vom 25.05.2010 dem Antrag des Klägers vom 15.04.2010 auf Beschäftigung des Kardiologen Herr Dr. med. F. als angestellter Arzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in Verbindung mit § 32b Ärzte-ZV mit Wirkung zum 01.06.2010 statt. Das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen legte er auf der Grundlage der Honorarbescheide der vier vorausgegangenen Quartale (IV/08 bis III/09), wobei er jeweils zuzüglich 3 % des Fachgruppendurchschnitts des entsprechenden Quartals hinzurechnete, wie folgt fest:
|
Jahresquartal |
Punktzahl d. Kl. |
3 % der Punktzahl der Fachgruppe |
Gesamtpunktzahlvolumen für das 1. Leistungsjahr |
1 |
2.912.253,1 |
69.516,5 |
2.981.769,6 |
2 |
3.360.256,1 |
63.958,0 |
3.424.214,1 |
3 |
3.706.076,8 |
66.016,3 |
3.772.093,1 |
4 |
1.640.020,7 |
64.275,8 |
1.704.686,9 |
Ausweislich des von den Mitgliedern der BAG unterschriebenen Berechnungsbogens mit Datum vom 07.05.2010 ging der Zulassungsausschuss von einem EHV-Anteil des Klägers für die Monate Januar/Februar im Quartal I/09 von 25 %, für März von 40 % aus. Für das Ausgangsquartal IV/08 setzte er eine Quote von 25 %, für das Quartal I/09 von 30 % und für die Quartale II und III/09 von 40 % fest.
Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Hessen setzte mit Bescheid vom 01.06.2012 eine Honorarrückforderung wegen der Überschreitung der Obergrenze im Rahmen des Job-Sharings für die Quartale III/10 bis II/11 (1. Leistungsjahr) in Höhe von 92.096,39 EUR brutto fest. Mit Bescheid vom 09.09.2013 setzte sie eine weitere Honorarrückforderung für die Quartale III/11 bis II/12 (2. Leistungsjahr) in Höhe von 114.376,78 EUR fest. Sie ging jeweils von einem Vergütungsanteil des Klägers von 40 % aus. Gegen beide Bescheide legte die BAG Widerspruch ein.
Die BAG beantragte bei dem Zulassungsausschuss unter Datum vom 22.05.2013 die Berichtigung der Punktzahlobergrenzen, da für den Kläger ein Anteil von 40 % am Gesamtpunktzahlvolumen bei Antragstellung geltend gemacht worden sei, was auch der EHV-Aufteilung entspreche, was aber nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beigeladene zu 1) wies in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2013 darauf hin, Grundlage der Festsetzung sei die Erklärung der BAG vom 10.05.2010 gewesen, dass sie die vom Zulassungsausschuss festzulegende Leistungsbeschränkung anerkenne. Es handele sich bei den vorgebrachten Gründen um keine Änderung des EBM oder vertraglicher Vereinbarungen, weshalb die Voraussetzungen nach § 44 BedarfsplRL nicht vorlägen.
Der Kläger trug mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2013 weiter vor, mit Beginn der Job-Sharing-Partnerschaft sei auf ihn ein EHV-Anteil in Höhe von 40% entfallen. Die Festsetzung durch den Zulassungsausschuss auf der Grundlage einer EHV-Quote von 25% sei fehlerhaft, da die auf ihn entfallene Quote 40% betrage. In einer Gemeinschaftspraxis sei die Verteilung des Honorars zur Verbeitragung zur EHV des einzelnen Arztes vor Einführung der lebenslangen Arztnummer durch die Gemeinschaftspraxis gegenüber der Beigeladenen zu 1) zu erklären gewesen. Dies stoße auf keine Bedenken, solange diese EHV-Aufteilung den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Vor der Anstellung der Ärzte hätten er und Dr. C. den überwiegenden Teil des Honorars für die Gemeinschaftspraxis erarbeitet. Der Gewinn der Praxis sollte im Verhältnis 40:...