Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zweigpraxis. ausgelagerter Praxisraum. Genehmigungspflicht. keine Zulässigkeit außerhalb des Planungsbereichs. Nichtanwendung des § 24 Abs 3 S 1-3 Ärzte-ZV idF des VÄndG auf Institutsambulanzen. Institutsermächtigung. Nichtanwendung auf Einrichtungen bei räumlicher Trennung mit psychiatrischem Krankenhaus

 

Orientierungssatz

1. Für eine Zweigpraxis kommt es maßgeblich darauf an, ob der Arzt ein ähnliches Angebot in einer Praxis vorhalten will. Ausgelagerte Praxisräume bedingen demgegenüber, dass die dort angebotenen Leistungen nicht auch in den eigentlichen Praxisräumen erbracht werden (vgl BSG vom 12.9.2001 - B 6 KA 64/00 R = SozR 3-2500 § 135 Nr 20).

2. Soweit die Bundesmantelverträge an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anknüpfen und nunmehr vorsehen, dass ein Fall einer genehmigungspflichtigen Zweigpraxis nicht vorliegt, wenn der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen in einer nach dem maßgeblichen Berufsrecht zugelassenen ausgelagerten Praxisstätte ("ausgelagerte Praxisräume" iS von § 18 ÄMBerufsO) erbringt (§ 15a BVM-Ä/EKV-Ä), so folgt hieraus nicht, dass ausgelagerte Praxisräume in jedem Fall genehmigungsfrei betrieben werden können.

3. Aus § 15a BMV-Ä/EKV-Ä kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass im Anschluss an das Berufsrecht ausgelagerte Praxisräume in jedem Fall auch außerhalb des Planungsbereichs zulässig wären.

4. Die Regelung des § 24 Abs 3 S 1-3 Ärzte-ZV idF des VÄndG ist auf nach § 118 ermächtigte Institutsambulanzen nicht anwendbar.

5. Sinn und Zweck der Regelung des § 118 SGB 5 schließen es aus, die Ermächtigung auf Einrichtungen zu erstrecken, die mit dem psychiatrischen Krankenhaus nicht in einem räumlichen Zusammenhang stehen und deshalb der eigentlichen Institutsambulanz nicht mehr zugerechnet werden können (vgl BSG vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 = SozR 3-2500 § 118 Nr 2).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er hat auch die Gerichtskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung einer Zweigstelle einer Institutsambulanz in D..

Der Kläger betreibt die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters im “Zentrum für Soziale Psychiatrie RX.Hospital,„ als eigenständige psychiatrische Fachklinik in der Form eines Eigenbetriebes. Seit 1989 betreibt er eine Institutsambulanz in R., seit 1991 eine weitere in H. und seit 1997 auch in I.

Am 15.03.2004 beantragte er mit Schreiben vom 04.03.2004 die Genehmigung zur Abhaltung einer Zweigsprechstunde der Institutsambulanz in der Stadt D.. Er trug vor, es sei lediglich eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Stadt D. zugelassen. Daneben bestehe die Institutsambulanz in R.. Dieses Angebot sei jedoch für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung unzureichend. Dies belegten u. a. Wartzeiten. Nach einem Gutachten zur Versorgung würden 3,1 Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie für die Stadt D. und den Landkreis DX. als bedarfgerecht angesehen werden. Nach den Angaben der Fachgesellschaften ergebe sich ein Bedarf von 1,7 Fachärzten für die Stadt und von 3,6 Fachärzten für den Landkreis, insgesamt von 5,3 Fachärzten. Die Fallzahlen stiegen um 6 - 10 % pro Jahr. Die Stadt habe im Jahr 2003 eine kinder- und jugendpsychiatrische Institutsambulanz in ihren Psychiatrieplan aufgenommen. Die Institutsambulanz könne im EB. eingerichtet werden.

Mit Bescheid vom 26.08.2004 lehnte die Beklagte die Genehmigung ab, da Sicherstellungsgründe nicht vorlägen. In Damstadt-Stadt bestehe für die Fachgruppe der Nervenärzte eine Überversorgung von 143,78 %, für die Fachgruppe der Psychotherapeuten von 187,21 %.

Hiergegen legte der Kläger am 21.09.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, bei den genannten Fachgruppen handele es sich um Ärzte und Psychotherapeuten, die fast ausschließlich Erwachsene behandelten. Für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie bestehe jedoch eine erhebliche Unterversorgung. Hiermit habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt. Die Institutsambulanz diene auch der Versorgung des Landkreises.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005, zugestellt am 20.12., wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung führte sie aus, nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä/EKV-Ä dürfe eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Zweigpraxis zur Sicherung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung erforderlich sei. In D.-Stadt bestehe für die Fachgruppe der Nervenärzte eine Überversorgung von 142,33 %, für die Fachgruppe der Psychotherapeuten von 187,64 %. In DX. liege für die Fachgruppe der Nervenärzte eine Versorgung mit 101,77 % vor; der Planungsbereich sei für einen Arztsitz geöffnet worden, es liege bereits ein Antrag vor. Für die Fachgruppe der Psychotherapeuten bestehe eine Überversorgung von 122,94 %.

Hiergegen hat der Kläger am 17.01.2006 die Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, es bestehe die Mög...

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