Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Anspruchs eines inaktiven Vertragsarztes auf Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung

 

Orientierungssatz

1. Nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nimmt jedes zugelassene ärztliche Mitglied der KV auch im Fall der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit und/oder nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung (inaktiver Vertragsarzt) weiterhin an der Honorarverteilung im Rahmen der Bestimmungen der EHV teil.

2. Die grundlegende Berechnungsweise des EHV-Anspruchs und seiner wesentlichen Komponenten muss unmittelbar durch Satzung und damit von der Vertreterversammlung geregelt werden. Die Berechnung des jeweiligen Zahlbetrags bedarf im Hinblick auf die eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft des Vertragsarztes einer eindeutigen satzungsgemäßen Grundlage.

3. Maßgeblich für die effektive Höhe des EHV-Anspruchs ist neben dem Anspruchssatz des sog. Durchschnittshonorar und der für das jeweilige Abrechnungsquartal geltende Nachhaltigkeitsfaktor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen B 6 KA 10/13 R)

 

Tenor

1. Die Bescheide vom 10.07.2007 und vom 12.07.2007 über das EHV-Honorar in den Quartalen III/06 und IV/06, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2009 werden abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten haben die Beteiligten jeweils zu ½ zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs auf Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung für die Quartale III und IV/06 und hierbei insbesondere auch um die Geltung der mit Wirkung ab 01.07.2006 geänderten Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten.

Der 1934 geborene und jetzt 75-jährige Kläger war seit dem 19.05.1970 zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen. Als solcher unterlag er den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Antragsgegnerin. Nach Beendigung seiner Zulassung aus Altersgründen zum 30.11.1999 bezieht der Kläger seit 01.12.1999 Leistungen der erweiterten Honorarverteilung (EHV). Mit Datum vom 17.08.2000 hat die Beklagte seinen Anspruch an der EHV ab 01.12.1999 mit dem Höchstsatz von 18,0 % anerkannt. Ergänzend wird in dem Bescheid ausgeführt, dies entspreche einem vierteljährlichen EHV-Honorar von zur Zeit ca. 14.000 DM.

Im Zeitraum I/00 bis IV/06 erhielt der Kläger folgende Bruttobeträge vor Abzug von Verwaltungskosten:

Quartal I/00

15.595,37 DM =

7.973,79 €

Quartal II/00

14.632,40 DM =

7.481,43 €

Quartal III/00

14.498,56 DM =

7.413,00 €

Quartal IV/00

15.304,94 DM =

7.825,29 €

Quartal I/01

15.880,68 DM =

8.119,66 €

Quartal II/01

15.203,87 DM =

7.773,62 €

Quartal III/01

14.781,13 DM =

7.557,47 €

Quartal IV/01

7.526,02 €

Quartal I/02

7.680,04 €

Quartal II/02

7.355,99 €

Quartal III/02

6.968,21 €

Quartal IV/02

7.487,46 €

Quartal I/03

7.411,38 €

Quartal II/03

7.326,05 €

Quartal III/03

6.976,09 €

Quartal IV/03

7.687,15 €

Quartal I/04

7.433,30 €

Quartal II/04

7.314,90 €

Quartal III/04

7.057,22 €

Quartal IV/04

7.694,56 €

Quartal I/05

7.523,69 €

Quartal II/05

7.762,40 €

Quartal III/05

7.019,63 €

Quartal IV/05

7.468,99 €

Quartal I/06

7.246,09 €

Quartal II/06

7.252,88 €

Quartal III/06

6.565,23 €

Quartal IV/06

7.150,55 €

Mit Bescheid vom 10.07.2007 setzte die Beklagte das EHV-Honorar für das Quartal III/06 auf 6.565,23 € abzüglich des aktuellen Verwaltungskostensatzes fest. Hierbei ging sie von einer Durchschnittshonoraranforderung der aktiven Vertragsärzte in ihrem Bereich auf Primär- und Ersatzkassenbasis in Höhe von 41.194,39 € aus. Bei einem EHV-Anspruchsatz von 18,0000 % errechne sich ein EHV-Bruttohonorar von 7.414,99 €. Unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors gemäß § 8 der Grundsätze der EHV betrage die Auszahlungsquote 88,5400 %. Hieraus resultiere der festgesetzte Anspruch. Für die Höhe der Verwaltungskostumlage sowie einen möglichen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag verwies sie auf den beiliegenden Kontoauszug.

Hiergegen legte der Kläger am 07.08.2007 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, ab dem Quartal III/06 seien seine verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf Beteiligung an der erweiterten Honorarverteilung erneut gekürzt worden und zwar um etwas mehr als 10%. Für diese Kürzung gebe es weder eine gesetzliche Grundlage noch eine nachvollziehbare Begründung. Insbesondere könne die Kürzung nicht unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsfaktor gerechtfertigt werden. Sein Widerspruch richte sich auch gegen die fortwirkende Kürzung aus der EHV-Reform 2000.

Mit Bescheid vom 12.07.2007 setzte die Beklagte das EHV-Honorar für das Quartal IV/06 entsprechend fest. Bei einer Durchschnittshonoraranforderung von 44.587,28 € errechnete sie ein EHV-Bruttohonorar von 8.025,71 €. Hieraus errechnete sie bei einer Auszahlungsquo...

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