Leitsatz (amtlich)
Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 31.05.2017 - S 12 KA 648/16 -.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Neufeststellung der Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Beklagten für die 18 Quartale I/11 bis II/12 und III/12 bis II/15 nach § 44 SGB X. Es handelt sich um eine von zwei bei der Kammer anhängigen Musterklagen.
Der Kläger war zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen. Als solcher unterlag er den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten. Er nimmt seit 01.12.2010 an der EHV teil. Die Beklagte hat einen Anspruch an der EHV mit dem Höchstsatz von 18,0 % anerkannt.
Die Beklagte setzte jeweils mit Bescheid den EHV-Anspruch des Klägers für die Quartale I/11 bis II/12 wie folgt fest:
|
Quartal |
Bescheid vom |
Bl. |
Durchschnittshonorar in € |
Bruttohonorar in € |
Quote in % |
Nettohonorar in € |
I/11 |
07.03.2012 |
10 |
47.374,21 |
8.527,36 |
77,3964 |
6.599,87 |
II/11 |
22.06.2012 07.05.2012 |
13 12 |
46.254,46 46.254,46 |
8.407,49 8.325,80 |
77,0578 77,0578 |
6.425,23 6.415,68 |
III/11 |
27.08.2012 |
14 |
46.708,30 |
8.407,49 |
76,4227 |
6.425,23 |
IV/11 |
31.10.2012 |
15 |
47.916,25 |
8.624,93 |
80,0000 |
6.899,94 |
I/12 |
21.01.2013 |
16 |
48.037,21 |
8.646,70 |
80,0000 |
6.917,36 |
II/12 |
10.04.2013 |
17 |
46.865,12 |
8.435,72 |
80,0000 |
6.748,58 |
Die Beklagte wandelte mit Bescheid vom 29.06.2012 aufgrund der Neuregelung der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung den Anspruchssatz von 18 % mit dem Umrechnungsfaktor 666,666 in einen EHV-Anspruch in Höhe von 12.000 Punkten zum 01.07.2012 um. Ferner setzte sie die monatliche EHV-Zahlung bei einem Auszahlungspunktwert von 0,1867 € für ein Jahr ab 01.07.2012 auf 2.240,40 € brutto fest. Die Beklagte erhöhte mit Bescheid vom 27.06.2013 den Auszahlungspunktwert auf 0,1917 € und setzte die monatliche EHV-Zahlung ab 01.07.2013 für ein Jahr auf 2.300,40 € brutto fest. Die Beklagte erhöhte mit Bescheid vom 26.06.2014 den Auszahlungspunktwert auf 0,1966 € und setzte die monatliche EHV-Zahlung ab 01.07.2014 für ein Jahr auf 2.359,20 € brutto fest.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 29.06.2015 die monatliche EHV-Zahlung ab 01.07.2015 für ein Jahr auf 2.752,80 € brutto fest. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.06.2016 die monatliche EHV-Zahlung ab 01.07.2016 auf 2.809,20 € brutto fest, wobei zum 01.01.2017 der Punktwert nach den dann geltenden Grundsätzen der EHV neu berechnet werde. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 20.12.2016 die monatliche EHV-Zahlung ab 01.01.2017 für ein Jahr auf 2.780,40 € fest. Gegen diese drei Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, worüber gesonderte Widerspruchsverfahren geführt werden.
Der Kläger beantragte am 30.12.2015 die Neufeststellung seiner Leistungen aus der EHV ab dem Jahr 2011.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29.07.2016 den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Bescheide bzgl. der Quartale I/11 bis II/15 seien bestandskräftig geworden. Bei der EHV handele es sich nicht um eine Sozialleistung, die Bezüge seien Honoraren gleichzusetzen, so dass nur § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht komme. Eine Rücknahme für die Vergangenheit scheide jedoch immer dann aus, wenn der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Erfolg unverhältnismäßig hoch wäre. Hierbei müsse festgestellt werden, dass sie, stimme sie einer Rückabwicklung im Falle des Klägers zu, nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gehalten wäre, auch alle anderen bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheide rückabzuwickeln. Dies würde neben einem immensen Verwaltungsaufwand zu derartigen finanziellen Belastungen führen, dass damit ein dramatischer Punktewertverfall in den aktuellen Quartalen verbunden wäre. Nach buchhalterischen Grundsätzen sei sie lediglich verpflichtet, für anhängige Verfahren Rückstellungen zu bilden, die auch ausreichend seien, um in diesen Verfahren Nachvergütungen vorzunehmen. Die Rückabwicklung bestandskräftiger Verfahren ginge hingegen zu Lasten der Honorarverteilung und würde somit zu dem bereits dargestellten Punktwertverfall führen. Dieses Ergebnis könne unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht akzeptiert worden. Das Bundessozialgericht habe bereits mit Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R - entschieden, dass kein Anspruch auf Rückabwicklung bestandskräftiger Honorarbescheide bestehe. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R - seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt. Danach sei es auch nicht von Belang, ob bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Hiergegen hat der Kläger am 11.08.2016 Widerspruch erhoben. Er trägt vor, bei der EHV handele es sich nicht um kassenärztliches Honorar, sondern um die Erweiterte Honorarverteilung mit dem ausschließlichen Zweck einer Versorgung im Alter und bei Invalidität. Diese Zweckbindung folge auch daraus, dass die Vertragsärzte an das Versorgungswerk nur einen halben Beitrag zahlten i...