Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 07.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Insolvenzgeld.
Der Kläger war gemeinsam mit einer weiteren Person alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F. GmbH und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Alleiniger Gesellschafter der F.GmbH war seit 01.04.2007 die F. Deutschland AG und das Stammkapital wurde zu 100 % von dieser gehalten. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb und die Entwicklung von EDV-Software, Beratung und Konzeptentwicklung für softwaregestützte Prozesse sowie die Wartung und Pflege von Programmen. Gegründet hatte die GmbH im Jahr 2002 der Kläger und sie im Jahr 2006 an die F. Corporation veräußert.
Laut Anstellungsvertrag vom 01.12.2006 bedurfte der Kläger für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbereich der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Gesellschafter, wobei der Vertrag eine Aufzählung bestimmter Geschäfte enthielt. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug zuletzt 28 Stunden pro Woche, wobei er sich verpflichtete, soweit erforderlich auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für die Gesellschaft tätig zu sein. Dem Kläger standen zudem 30 Urlaubstage zu. Es war ein festes Jahresgehalt zahlbar in 12 Monatsraten vereinbart (bei Vertragsbeginn 60.000 EUR, später 7.000 EUR pro Monat) sowie eine variable Vergütung.
Laut Satzung der Gesellschaft hatten die Geschäftsführer der Gesellschaft den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Über die Ergebnisverwendung beschloss die Gesellschafterversammlung (§ 12 der Satzung).
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.10.2009 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben vom 20.10.2009 wurde dem Kläger auf der Basis des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.10.2009 zum 31.01.2010 gekündigt.
Am 31.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren gegen die F. GmbH eröffnet.
Am 21.05.2010 beantragte der Kläger für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010 die Zahlung von Insolvenzgeld.
Mit Bescheid vom 07.09.2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Insolvenzgeld mit der Begründung ab, dass beim Kläger kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe und ihm somit die Arbeitnehmereigenschaft fehle. Er hätte seine Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten können, u.a. Personal selbständig einstellen und entlassen und sei vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit gewesen. Da er als alleiniger Geschäftsführer über die Führung des Unternehmens erforderliche einschlägige Branchenkenntnisse verfügt habe, seien die Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage gewesen, ihm Weisungen zu erteilen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Als Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Zudem habe der Kläger in seinem Feststellungsbogen selbst angegeben, seit 01.01.1998 bis “heute„ selbständig zu sein. Auch hieran müsse er sich messen lassen.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Klage vom 27.12.2010.
Er begehrt die Bewilligung von Insolvenzgeld.
Er trägt vor, dass er Arbeitnehmer gewesen sei. Er habe die Firma G. GmbH zwar gegründet, allerdings im Jahre 2006 sämtliche Gesellschaftsanteile an die Firma F. AG veräußert. Im Zusammenhang mit der Veräußerung sei er als Geschäftsführer angestellt worden und zwar mit Anstellungsvertrag vom 01.12.2006. Anfang 2009 sei ein weiterer Geschäftsführer bestimmt worden, der im Laufe des Jahres die Geschäfte an sich gezogen und die Buchhaltung zur F. Deutschland AG verlagert habe. Er habe deshalb sein Amt als Geschäftsführer ausdrücklich niedergelegt. Der Anstellungsvertrag sei hiervon unberührt geblieben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der Insolvenzverwalter und Beigeladene die Erstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung mangels Arbeitnehmerqualität des Klägers verweigert habe. Auf das Geschäftsführergehalt des Klägers seien zudem keine Sozialabgaben entrichtet worden. Die von ihr geforderten Unterlagen zur weiteren Prüfung seien vom Kläger zudem nicht vorgelegt worden. Im Feststellungsbogen habe er zudem angegeben, eine selbständige Tätigkeit auszuüben.
Der Beigeladene hat mitgeteilt, dass ihm ein Anstellungsvertrag nicht vorgelegen habe und nicht vorliege. Ihm sei auch nicht bekannt, welche Regelungen dort enthalten seien und insbesondere, wie das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin tatsächlich ...