Entscheidungsstichwort (Thema)
Bayerisches Betreuungsgeld. Einbehaltung zwecks Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers. zu berücksichtigendes Einkommen bei Leistungen der Grundsicherung. keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bayerisches Betreuungsgeld ist als nicht zweckgebundenes Einkommen und gem § 10 BEEG auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II anzurechnen.
2. Das Jobcenter kann von der Elterngeldstelle gem § 104 SGB X die Erstattung von Betreuungsgeld verlangen.
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2016 in Gestalt des Bescheides vom 21. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Auszahlung von 1140,- Euro an bewilligtem Bayerischem Betreuungsgeld, das vom Beklagten im Rahmen einer Erstattung an den beigeladenen Grundsicherungsträger (Jobcenter) abgeführt wurde.
Die Klägerin ist die Mutter des am 28.01.2015 geborenen C. Sie erhielt aufgrund von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vor Geburt des Kindes Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes in Höhe von monatlich 654,24 Euro.
Am 14.06.2016 beantragte die Klägerin Betreuungsgeld für die Zeit vom 15. bis 36. Lebensmonat (28.03.2016 bis 27.01.2018) ihres Sohnes. Der Beigeladene teilte dem Beklagten im Juli 2016 mit, dass die Klägerin und ihr Sohn laufend Leistungen nach SGB II beziehen würden und machte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X, hilfsweise nach § 33 SGB II, geltend.
Mit Bescheid vom 16.12.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin Betreuungsgeld für den 15. bis einschließlich 36. Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich jeweils 150,- Euro. Eine Auszahlung könne jedoch vorerst nicht erfolgen, weil die Leistungen eventuell an das Jobcenter auszuzahlen seien. Mit Schreiben ebenfalls vom 16.12.2016 bezifferte der Beigeladene den Erstattungsanspruch auf 120,- Euro monatlich für den 16. bis einschließlich 22. Lebensmonat und auf 150,- Euro jeweils für den 23. und 24. Lebensmonat. Insgesamt ergab sich ein Betrag von 1140,- Euro. Mit Schreiben vom 21.12.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach Anspruchsübergang auf den Beigeladenen Betreuungsgeld nunmehr wie folgt gezahlt werde: 15. Lebensmonat 150,- Euro, 16. bis 22. Lebensmonat (28.04.2016 bis 27.11.2017) jeweils 30,- Euro, 23. und 24. Lebensmonat (28.11.2016 bis 27.01.2017) keine Leistung und 25. bis 36. Lebensmonat (28.01.2017 bis 27.01.2018) jeweils 150,- Euro. Dieses Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Klägerin legte am 18.01.2017 Widerspruch ein. Die Berechnung und Kürzung des Betreuungsgeldes entbehre jeglicher Logik und Rechtsgrundlage. Das vorenthaltene Betreuungsgeld sei unverzüglich auszuzahlen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2017 zurückgewiesen. Das Betreuungsgeld sei gemäß § 11 SGB II auf Leistungen nach SGB II anzurechnen. Der Anspruch auf das nicht ausgezahlte Betreuungsgeld sei gemäß § 33 SGB II auf das Jobcenter übergegangen.
Die Klägerin hat am 07.03.2017 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Die Kürzung der Leistung sei unverhältnismäßig und willkürlich. Die Klägerin habe für ihren Sohn einen Platz in einer Kindertageseinrichtung gesucht aber nicht erhalten.
Das Sozialgericht hat den Leistungsträger des SGB II beigeladen und die Verwaltungsakten des Beigeladenen beigezogen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin und ihr Sohn von April 2016 bis Mai 2017 monatlich jeweils 797.22 Euro Arbeitslosengeld II bzw. 149,78 Euro Sozialgeld erhalten hatten (Bescheide des Beigeladenen vom 04.05.2016). Nach Beginn einer geringfügigen Erwerbstätigkeit der Klägerin im Oktober 2016 mit laufender Lohnzahlung ab November 2016 wurden die Leistungen ab November 2016 auf monatlich 696,20 Euro Arbeitslosengeld II bzw. 130,80 Euro Sozialgeld reduziert (Änderungsbescheid des Beigeladenen vom 19.10.2016).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 16.12.2016 in Gestalt des Schreibens vom 21.12.2016 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2017 zu verurteilen, der Klägerin weitere 1140,- Euro Betreuungsgeld auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid dem Gesetz entspricht und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist. Bayerisches Betreuungsgeld ist als nicht zweckgebundenes Einkommen und gemäß § 10 BEEG auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II anzurechnen und nach § 104 SGB X von der Elterngeldstelle an das Jobcenter zu erstatten.
1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Verfügung zur nur teilweisen Auszahlung der bewilligten Leistung und die Auszahlung ...