Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Anspruchsberechtigung. keine volle Erwerbstätigkeit. Absenkung der Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats. Maßgeblichkeit des Kalendermonats

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Regelung des § 1 Abs 6 BEEG, wonach die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigen darf, ist auf den Kalendermonat und nicht auf den Lebensmonat des Kindes abzustellen.

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung seines Bescheids vom 9.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2008 dem Kläger für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes C. Elterngeld zu gewähren und hierbei als Bemessungszeitraum für das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen die Monate Juli 2006 bis Juni 2007 zu berücksichtigen sowie gem. § 2 Abs. 3 BEEG das in dem 1. bzw. 4. Lebensmonat erzielte Einkommen zu berücksichtigen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes C., geboren am 2007.

Der Kläger stellte am 27.7.2007 Antrag auf Gewährung von Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes und legte dar, dass vom X.7.2007 bis X.8.2007 keine Erwerbstätigkeit bestehe. In der Verdienstbescheinigung vom 24.9.2007 wurde vom Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit vom 1.10.2007 bis 31.10.2007 von 30 Wochenstunden bestätigt. Mit Bescheid vom 9.10.2007 lehnte der Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab. Zwar bestehe für den ersten Lebensmonat grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld, es müsse jedoch Anspruch auf Elterngeld für zwei Lebensmonate bestehen. Die Anspruchsvoraussetzung einer nicht vollen Erwerbstätigkeit sei jedoch für den 4. Lebensmonat nicht erfüllt, da der Kläger vom 6.10. bis 31.10.2007 30 Wochenstunden und vom 1.11.2007 bis 5.11.2007 voll erwerbstätig gewesen sei. Die wöchentliche Arbeitszeit habe damit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats überstiegen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde von der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008 begründet. Es seien zwei Monate einer Minderung des Erwerbseinkommens vorliegend erfüllt. Eine taggenaue Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung bezogen auf den Lebensmonat des Kindes sei - wie beiliegender E-Mail Korrespondenz mit dem Arbeitgeber zu entnehmen sei - vorliegend nicht möglich gewesen. Es widerspreche Sinn und Zweck des Elterngeldgesetzes, wenn ein Antragsteller, um auf den jeweiligen Lebensmonat bezogenen Beginn und Ende seiner Teilzeittätigkeit letztendlich zu erfüllen, tatsächlich drei Monate seiner Arbeitszeit und entsprechend sein Erwerbseinkommen reduzieren müsse.

Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2.6.2008 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren betonte die Prozessbevollmächtigte nochmals, dass eine Umstellung auf Teilzeitarbeit bezogen auf den 4. Lebensmonat abrechnungstechnisch unmöglich gewesen sei und wiederholte, dass dieses Vorgehen im Vorfeld auch mit einer Sachbearbeiterin des Beklagten besprochen worden sei, welche ihm versichert habe, dass dieses Vorgehen einem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegenstehen würde, er möglicherweise allenfalls nur eine Kürzung des Elterngeldes für fünf Tage hinnehmen müsse. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.5.2009 legte der Kläger Gehaltsbescheinigungen für die Monate Juli bis November 2007 vor.

Die Klägerbevollmächtigte beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des Bescheids vom 9.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2008 dem Kläger für den 1. und 4. Lebensmonat Elterngeld nach den Bestimmungen des Bundeselterngesetzes zu gewähren.

Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Der Beklagte war zu verurteilen, unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide dem Kläger für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes C. Elterngeld zu gewähren. Nach Auffassung des Gerichts sind für die beiden Lebensmonate die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld gegeben.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) bestimmt, dass Eltern Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate) haben, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Eine solche Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit liegt nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für die Monate Juli bis November 2007 sowohl bezogen auf den 1. Lebensmonat vom X.7.2007 bis X.8.2007 als auch dem 4. Lebensmonat vom X.10.2007 bis X.11.2007 vor, da sich aus diesen Gehaltsbescheinigungen ergibt, dass bezogen auf diese beiden Lebensmonate jeweils ein im Vergleich zu den vorhergehenden Monaten geringeres Erwerbseinkommen erzielt wurde.

Bezüglich der übrigen, in § 1 BEEG genannten Anspruchsvoraussetzungen ist zur Überzeugung des Gerichts insbesondere auch die Voraussetzung der nicht vollen Erwerbstätigkeit bezogen auf die Zeiträume des beantragten Elterngeldbezugs e...

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