Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2013 verurteilt, der Klägerin einen Akustikschalter "AS 1 pro" als Sachleistung zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten,
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung eines Akustikschalters zur Verwendung in einer von der Beigeladenen zu 2) getragenen Einrichtung als Sachleistung hat.
Die 1963 geborene Klägerin leidet u.a. an einer geistigen Behinderung als Folge eines frühkindlichen Hirnschadens und an Epilepsie. Sie lebt in einer vollstationären Einrichtung für behinderte Menschen, deren Träger die Beigeladene zu 2) ist, und erhält dort vom Beigeladenen zu 1) Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Leistungen der DAK-Pflegekasse der Pflegestufe II.
Am 08.01.2013 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. und eines Kostenvoranschlags des Sanitätshauses F.Firma vom 08.01.2013 über 589,69 Euro bei der Beklagten die Versorgung mit einem Rufschalter für körperlich behinderte Menschen, der berührungslos durch die menschliche Stimme ausgelöst wird (sog. Akustikschalter "AS1 pro"). Auf Nachfrage der Beklagten teilte die verordnende Ärztin mit, das therapeutische Ziel des Akustikschalters sei die Minderung oder Meidung nächtlicher Stürze bei gehäufter Sturzneigung der Klägerin infolge Epilepsie/geistiger Behinderung. Ohne das Hilfsmittel drohten häufigere Stürze. Mit Bescheid vom 01.03.2013 lehnte die Beklagte die Versorgung mit dem beantragten Rufschalter ab. Stationäre Pflegeeinrichtungen hätten nach dem allgemeinen Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ausreichende und angemessene Pflege sicherzustellen und das dafür typische Inventar bereit zu stellen. Hierzu gehörten auch der Einsatz und die Vorhaltung einer angemessenen Sachausstattung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Das beantragte Produkt werde im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs und/oder zur Erfüllung des Versorgungsaufwandes eingesetzt; die Kosten seien mit dem Pflegesatz bzw. den Investitionsaufwendungen abgegolten.
Dagegen erhoben die gesetzlichen Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 11.03.2013 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, bei der Beigeladenen zu 2) handele es sich nicht um eine Pflegeeinrichtung, sondern um eine Einrichtung der Behindertenhilfe nach dem SGB XII, für welche ein Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen nicht bestehe. In dem Leistungsentgelt seien spezielle Sachmittel in der Investitionspauschale nicht vorgesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2013 wies der von der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Bei stationärer Pflege habe der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebes notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet sei, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen. Die gesetzliche Krankenversicherung habe nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht dem Bereich der vollstationären Pflege zuzurechnen seien. Das seien im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, welche nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und verwendbar seien. Bei dem beantragten Akustikschalter "AS1 pro" handele es sich nicht um ein individuell angepasstes Hilfsmittel, sondern um ein Serienfabrikat, das grundsätzlich auch von anderen Heimbewohnern benutzt werden könne, so dass nicht die Krankenkasse, sondern die Einrichtung der Eingliederungshilfe für die Versorgung zuständig sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund des sich in der Einrichtung G. G. A-Stadt aufhaltenden Patientenklientels.
Hiergegen richtet sich die am 04.11.2013 erhobene Klage. Die gesetzliche Vertreterin der Klägerin macht unter Berufung auf die ärztliche Verordnung vom 07.01.2013 geltend, die Versorgung mit dem Akustikschalter sei wegen der Sturz- und Verletzungsgefahr erforderlich.
Die Klägervertreterin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2013 zu verurteilen, der Klägerin einen Akustikschalter "AS1 pro" als Sachleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten komme nicht in Betracht, da das Vorhalten des beantragten Hilfsmittels zum notwendigen Inventar der G. G. Einrichtung zähle. Maßgeblich für diese Beurteilung seien die Regelungen in der Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 28.12.2012. Diese Leistungsvereinbarung lege die wesentlichen Leistungsmerkmale der Einrichtung fest und treffe unter anderem Regelungen über den Inhalt, den Umfang und die Qualität der geschuldeten Leistungen. Da...