Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Einkommen im Bezugszeitraum. Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens während der Elternzeit. Berücksichtigung der Dienstwagennutzung als geldwerten Vorteil. Anwendung der 0,03%-Pauschalbewertung durch den Arbeitgeber. nachträgliche Korrektur auf 0,002%-Einzelbewertung für tatsächliche Fahrten durch den Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Dienstwagen-Überlassungen als geldwerter Vorteil ist dann kein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Berücksichtigung als Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, wenn es um Fallkonstellationen geht, in welchen der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein Wahlrecht zwischen der Pauschalbewertung (0,03 %) und der Einzelbewertung (0,002 %) entgegen der vom Arbeitnehmer gewünschten und im Veranlagungsverfahren vollzogenen Ermittlungsmethode ausübt. In solchen Fällen ist die steuerrechtlich motivierte Differenzierung der erleichterten Handhabung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitgeber mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes, dem betreuenden Elternteil einen an seinem Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen während des ersten Lebensjahres zu gewähren, nicht gerechtfertigt. Insoweit erscheinen dann auch die Gehaltsmitteilungen bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend sicher darzustellen.
Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 verurteilt, dem Kläger für seinen am 03.07.2012 geborenen Sohn B. im zehnten und elften Lebensmonat (= Zeitraum 03.04.2013 bis 02.06.2013) Elterngeld ohne Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("PKW-KM") zu gewähren.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere die Frage, ob ein geldwerter Vorteil einer Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den Elterngeldanspruch im zehnten und elften Lebensmonat anzurechnen ist.
Der 1974 geborene, verheiratete Kläger ist der Vater des am 03.07.2012 geborenen Kindes B.. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist als nichtselbstständiger Arbeitnehmer für die Fa. H.S. AG erwerbstätig.
Am 18.07.2012 beantragte die Ehefrau des Klägers die Bewilligung von Elterngeld für B. für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 03.07.2012 bis 02.07.2013). Am 26.03.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Elterngeld für den zehnten und elften Lebensmonat (= Zeitraum 03.04.2013 bis 02.06.2013) seines Sohnes. Er gab dabei an, er werde im beantragten Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Der Ehefrau des Klägers wurde antragsgemäß Elterngeld mit Bescheid vom 09.08.2012 bewilligt.
Der Kläger erhielt für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld auf Grundlage des vorläufigen Bescheids vom 26.04.2013 in Höhe von 1.221,66 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein anhand der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers für den Bemessungszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 ermitteltes, zur Gewährung des Höchstbetrages von monatlich 1.800,00 Euro führendes und daher nicht näher aufgeschlüsseltes vorgeburtliches monatliches Durchschnittsnettoeinkommen. Hierauf rechnete der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 BEEG ein durchschnittliches monatliches Netto-Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von 820,52 Euro an. Bei diesem Einkommen handelte es sich um den geldwerten Vorteil einer privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 275,88 Euro monatlich (sog. 1% -Regelung) sowie um den weiter in den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate April 2013 und Mai 2013 ausgewiesenen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 739,20 Euro monatlich.
Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des Einkommens im Bezugszeitraum.
Mit Schreiben vom 16.07.2013, 07.08 2013 und 19.08.2013 machte der Kläger unter Vorlage u.a. einer Rückberechnung seines Arbeitgebers für den Monat Mai 2013 (= Korrektur durch Herausnahme des geldwerten Vorteils für km Wohnung/Arbeitsstätte i.H.v. 739,20 Euro) geltend, dass ihm mit Wirkung ab dem 01.05.2011 von seinem zuständigen Finanzamt im Veranlagungsverfahren die Anwendung der Einzelbewertung (mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer) entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.04.2011 (BMFS IV C 5 - S 2334/08/10010) zugesagt worden sei. Zu d...