Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage war der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015. Inhaltlich handelte es sich um eine sachlich- rechnerische Richtigstellung im Quartal 4/2014 mit Absetzung eines Betrages in Höhe von 86,94 EUR für Einmalpolypektomieschlingen. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf die Allgemeinen Bestimmungen I. 7 EBM, insbesondere dessen Ziff. 7.3. Auch in der Anlage 22 der "Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten" seien Einmalpolypektomieschlingen nicht aufgeführt. In vorausgegangenen Quartalen, zum Beispiel im Quartal 2/2014 erfolgte zwar zunächst eine sachlich-rechnerische Richtigstellung auch wegen des gleichen Sachverhalts; dem Widerspruch der Klägerseite (A.) wurde aber "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs" stattgegeben. Gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Quartal 4/2014 legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht München ein. Zunächst wurden die Behandlungsschritte bei der Polypektomie und das eingesetzte Instrumentarium beschrieben. Zu dem Instrumentarium gehöre auch ein Fangkorb für 700-900 EUR mit einer überschaubaren Lebensdauer. Die Bergung von Polypen dauere 15-20 Minuten. Letztendlich müsste ein Gastroenterologe für lediglich 8.- Euro auch noch den teuren Fangkorb mit finanzieren. Dabei würden Personal/Raum- und Nebenkosten überhaupt nicht berücksichtigt. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Materialkosten höher sein könnten, als das, was für die Leistung vergütet werde. Bei diesem Sachverhalt werde der Arzt gezwungen, solche Leistungen nicht mehr zu erbringen. Andererseits würden sogenannte "Hämoclips" anstandslos erstattet. Die Beklagte führte in ihrer Klageerwiderung aus, dass es sich um Kosten für Hochfrequenzdiathermieschlingen im Zusammenhang mit der Polypektomie von Polypen handle, die nach den GOP‚s 01742 bzw. 13423 abrechnungsfähig sei. Hiermit habe sich das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 15.08.2012 (Az. B 6 KA 34/11 R) befasst. Auch sei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.10.2006 (Az. B 6 KA 35/05 R) hinzuweisen. Die Klägerseite könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, auch wenn in der Vergangenheit aus nicht bekannten Gründen eine Vergütung erfolgte. Dem Einwand der unzureichenden Vergütung sei entgegenzuhalten, dass es sich letztendlich um eine Mischkalkulation handle, wie auch das Bundessozialgericht mehrfach ausgeführt habe (BSG, Urteil vom 16.05.2001, Az. B 6 KA 20/00 R). In der mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich besprochen. Die Beklagte bezog sich dabei insbesondere auf die angefochtenen Bescheide und auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Rahmen des Klageverfahrens. Es wurde nochmals betont, für die Abrechnung dieser Sachleistungen gebe es keine Anspruchsgrundlage. Die Klägerseite machte geltend, in den neuen Richtlinien werde gefordert, Einmalpolypektomieschlingen zu verwenden. Hintergrund hierfür sei, dass mit der Verwendung dieser Instrumente die mit dem Eingriff verbundenen Risiken verringert würden. Eine Nichtverwendung sei nicht richtlinienkonform und führe letztendlich dazu, dass der Arzt bei einem Schadensereignis strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. In der mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 stellte der anwesende Arzt den Antrag, den Ausgangsbescheid vom 20.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015, betreffend die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Quartal 4/2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die abgesetzten Leistungen zu vergüten. Hilfsweise beantragte er, die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht zuzulassen. Die Vertreterin der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht zuzulassen. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2016 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zum Sozialgericht München eingelegte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BMV-Ä und § 34 EKV-Ä obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Die Erstattung von Sachkosten für Einmalpolypektomieschlingen im Quartal 4/2014, wie von der Klägerin begehrt, ist nicht möglich, da hierfür eine Rechtsgrundlage fehlt. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, ob mit den in Ansatz zu bringenden ärztlichen Leistungen, hier GOP 13423 auch die Verwendung von Einmalpolypektomies...