Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Aufteilung mehrfach bestehender Witwenrentenansprüche entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe
Orientierungssatz
1. Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften des Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte, so erhält gemäß § 91 Satz 1 SGB 6 jede Witwe den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer ihrer Ehe zu der Dauer mit den übrigen Berechtigten entspricht.
2. Ist ein Anspruch auf Witwenrente für mehrere Witwen bzw. geschiedene Ehefrauen nach § 243 Abs. 2 SGB 6 zu bejahen und bestehen für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften des Versicherten Ansprüche auf Witwenrente für mehrere Berechtigte, so sind diese nach § 91 SGB 6 aufzuteilen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Sonstige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin als Witwe nach dem am 00.00.2021 verstorbenen Versicherten Herrn B. H. F., geb. 00.00.1936, (weiterhin) Anspruch auf ungeteilte große Hinterbliebenenrente, also ohne Aufteilung auf sie und die Beigeladene als weitere Berechtigte, zusteht.
Die Klägerin ist die 2. Ehefrau des verstorbenen Herrn F.. Sie ist am 00.00.1962 geboren und war ab dem 06.09.2000 mit Herrn F. rechtswirksam standesamtlich verheiratet. Diese Ehe bestand bis zum Tode des Versicherten. Der verstorben Versicherte war in seinem Erwerbsleben als kaufmännischer Angestellter, zum Teil in Führungsfunktionen, tätig. Er bezog nach Vollendung seines 60. Lebensjahres ab November 1996 bis zum Tod im Dezember 2021 durchgängig Altersrente von der Beklagten, d.h. ursprünglich von deren Rechtsvorgängerin, der vormaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin. Die Klägerin Frau H. K.-F. ist nach Aktenlage noch als Angestellte bei einem namhaften Modehaus in N. versicherungspflichtig erwerbstätig. Sie verdiente exemplarisch im Todesmonat ihres Ehemannes, Dezember 2021, laut Bescheinigung für die Beklagte bei dem N. Modehaus brutto 2.729,23 Euro. vgl. Bl. 172 ff., 179 der elektronisch geführten Versichertenakte.
Die am 00.0.1936 geborene erste Ehefrau des Versicherten, Frau "N." F. ( laut Geburtsurkunde richtig "B. N." ) wurde im Laufe dieses Rechtsstreits von Amts wegen beigeladen. Sie war mit dem verstorbenen Versicherten Herrn B. H. F. seit dem 00.00.1958 standesamtlich verheiratet. Aus dieser Ehe hervor gingen nach Aktenlage zwei Kinder, der am 005.00.1961 geborene Sohn N. F., zuletzt als Rechtsanwalt und Notar in Berlin ansässig, sowie die am 00.00.1966 geborene Tochter T. ("N. H.") F., nach Aktenlage verehelichte Frau T. A., heute wohnhaft in O. P. Kreis, NRW.
Die von Frau N.F. und Herrn H.F. 1958 in Köln geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 00.00.1977 - 00 R 000/77, unmittelbar rechtskräftig geworden aufgrund beidseitigem Rechtsmittelverzicht ebenfalls noch am 00.00.1977, laut der Entscheidungsgründe des (damals noch landgerichtlichen) Scheidungsurteils auf der Rechtsgrundlage der §§ 43, 52 des Ehegesetzes vom 20.02.1946 (EheG) aus alleinigem Verschulden des Versicherten geschieden. Aus dem in wesentlichen Auszügen in den Akten der Beklagten befindlichen Urteil des Landgerichts Berlin vom 00.00.1977 geht zudem hervor, dass neben der Ehe-Beendigung zugleich Regelungen zum Unterhalt an Frau F. getroffen wurden. Demnach war der verstorbene Versicherte Herr F. verpflichtet, an die Beigeladene, d.h. seine geschiedene Ehefrau, zunächst monatlich Unterhalt in Höhe von 150 DM, später 400 DM zu zahlen. Dieser Vergleich wurde durch zugleich vorläufig vollstreckbaren Anwaltsvergleich vom 20.07.1995 - 306 F 243/95, Amtsgericht - Familiengericht- Köln , § 1044b der Zivilprozessordnung (ZPO), im Jahr 1995 abgeändert und ein monatlicher Unterhalt auf Dauer in Höhe von 200 DM rückwirkend ab September 1994 wegen damaliger Arbeitslosigkeit des verstorbenen Versicherten H. F. festgelegt. Die Unterhaltspflicht des versicherten Herrn H. F. gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau wurde in dem Vergleich nochmals ausdrücklich bestätigt ( Bl. 287 der elektronisch vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten). Das Amtsgericht - Familiengericht - Köln hat sodann durch Beschluss vom 00.11.1995 - 0 F 0/95 - den Anwaltsvergleich der Parteien uneingeschränkt für vollstreckbar erklärt ( Bl. 288, 289 der elektronisch vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten). In dieser Höhe, nach Währungsumstellung ab 01.01.2002 dann in Höhe von gleichbleibend 102,26 Euro, leistete der Versicherte Herr H.F. bis zu seinem Tod im Dezember 2021 unverändert den monatlichen Unterhalt an die Beigeladene. Abänderungsanträge, bzw. neue familiengerichtliche Regelungen zum Unterhalt dem Grunde bzw. der Höhe nach gab es seit November 1996 nach Aktenlage - und auch sonst allseitig unbestritten - im Übrigen nicht mehr.
Die Beigeladene, die nach der Ehescheidung im Juni 1977 nie wieder heiratete,...