Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger für ambulante ärztliche bzw zahnärztliche Behandlung eines nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängers während einer Drogenentwöhnungsbehandlung
Orientierungssatz
1. § 13 Abs 2 Nr 1 Halbs 2 SGB 6 regelt die Ausnahme von einer Ausnahme oder einen speziellen Ausnahmetatbestand zu der allgemeinen Ausschlussklausel (Rückausnahme) mit der Folge, dass entgegen des Verbotes des ersten Halbsatzes der Rentenversicherungsträger berechtigt ist, Leistungen zur akuten Behandlung einer Krankheit zu erbringen, wenn diese während der medizinischen Leistung zur Rehabilitation auftritt (Anschluss an BSG vom 13.1.1999 - B 13 RJ 33/98 R = SozR 3-2600 § 13 Nr 2).
2. Der Rentenversicherungsträger hat bei fehlendem Krankenversicherungsschutz des Versicherten im Rahmen des § 13 SGB 6 nicht für alle während der Rehabilitation (hier: Drogenentwöhnungsbehandlung) erforderlich werdenden ambulanten ärztlichen bzw zahnärztlichen Leistungen aufzukommen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten von ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung des Beigeladenen während einer Drogenentwöhnungstherapie.
Ihrem ... 1973 geborenen Versicherten, dem Beigeladenen, bewilligte die Beklagte durch nicht aktenkundigen Bescheid vom 14.12.1998 eine Entwöhnungsbehandlung in der stationären Drogenhilfe-Einrichtung R in A-H. Die Geltungsdauer dieser Zusage wurde durch zwei Mitteilungen vom 30.03. und 25.05.1999 bis insgesamt zum 31.10.1999 verlängert. Der Versicherte wurde am 05.10.1999 in die Drogenhilfe-Einrichtung aufgenommen und von dort am 06.01.2000 im Sinne eines Abbruchs der Maßnahme durch die Einrichtung wegen wiederaufgenommenen Drogenkonsums entlassen.
Der Kläger verlangt als Träger der örtlichen Sozialhilfe die Erstattung dreier von ihm wegen fehlenden Krankenversicherungsschutzes des Versicherten übernommener Rechnungen. Es handelt sich um die Rechnung des Orthopäden Dr. T aus W vom 02.01.2000, dieser behandelte den Versicherten im Zeitraum vom 02. bis 22.11.1999 insbesondere wegen akuter Dorsalgie und machte hierfür 454,29 DM geltend; weiter um die Rechnung der Ärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dres. E und R aus M-H vom 03.01.2000, diese behandelten den Versicherten am 06.12.1999 wegen Migräne sowie zum Ausschluss eines intrakraniellen bzw. Gefäßprozesses und verlangten dafür 356,60 DM, sowie um die Rechnung der Zahnärzte Dres. B und T aus A vom 11.01.2000, die im Zeitraum vom 04.11. bis 23.12.1999 drei Füllungen sowie weitere Behandlungen erbrachten und hierfür ein Honorar von 579,70 DM forderten. Die beiden erstgenannten Rechnungen legte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2000 in Kopie vor. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.02.2000 die Erstattung der Kosten ab und begründete dies damit, nach Auffassung der Rentenversicherungsträger begründe § 13 Abs. 2 Ziff. 1 zweiter Halbsatz SGB VI nicht die Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Durchführung von Akutbehandlungen bzw. die Verpflichtung zur Übernahme der Behandlungskosten bei fehlendem Krankenversicherungsschutz. Die dritte Rechnung wurde erstmals mit Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2000 in den Prozess eingebracht, auch hier verweigert die Beklagte die Erstattung.
Der Kläger hat am 28.04.2000 Klage erhoben. Er beruft sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 13.01.1999 (Az. B 13 RJ 33/98 R, SozR 3-2600 § 13 Nr. 2) und vom 27.01.1999 (Az. B 4 RA 27/98 R, a. a. O. Nr. 3) und rügt insbesondere, dass die Beklagte sich ohne Begründung weigere, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 1.390,59 DM nebst Zinsen aus § 108 SGB X zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, nach der "Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung" gemäß § 13 Abs. 4 SGB VI zwischen dem Verband Deutsche Rentenversicherungsträger, dem Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen und den Bundesverbänden der Krankenkassen vom 21.01.1993 wären die streitbefangenen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen gewesen, wenn eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hätte. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, der Versicherte keinen Krankenversicherungsschutz besitze, habe der Sozialhilfeträger gemäß § 37 Abs. 2 BSHG die erforderliche Krankenhilfe zu erbringen. Für die Leistungszuständigkeit der Rentenversicherung könne es nicht entscheidend sein, ob ein Krankenversicherungsschutz bestehe oder nicht.
Zu dem zu Lasten der Beklagten ergangenen Urteil der 6. Kammer des Sozialgerichts vom 12.07.2000 trägt die Beklagte vor, in jenem Fall sei die Erstattung von Kosten einer interkurrenten Erkrankung, die auch Reha-Leiden ge...