Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) über die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides der Beklagten vom 08.04.2009 im Hinblick auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Klägerin die aufgrund eines Versorgungsausgleichs erhöhte Rente zu gewähren ist.
Die Klägerin heiratete am 24.08.1979. Am 04.04.2002 wurde der Scheidungsantrag und am 23.04.2002 der Antrag auf Versorgungsausgleich beim Amtsgericht B. eingereicht.
Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 21.08.2008 wurde die am 24.08.1979 von der Klägerin geschlossene Ehe geschieden. In vorgenanntem Urteil ist unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Von dem Versicherungskonto Nr. 00 000000 X 000 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird auf das Versicherungskonto Nr. 00 000000 P 000 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine monatliche Rentenanwartschaft von 187,91 EUR (...), bezogen auf den 31. März 2002, übertragen. Es wird angeordnet, dass der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist."
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts B. Berufung ein, die sie am 10.12.2008 zurücknahm.
Die Klägerin bezog ab dem 01.11.2000 eine zunächst bis zum 31.10.2006 befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 24.08.2006 wurde diese unbefristet gewährt.
Mit Rentenbescheid vom 08.04.2009 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der der Klägerin gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.2009 vor. Die Rente werde neu berechnet, weil sich die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des Versorgungsausgleichs geändert hätten. Die Rente werde in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam sei. Der zu Gunsten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich ergäbe einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Diese Entgeltpunkte würden ermittelt, indem der Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt werde. Für die Ehezeit vom 01.08.1979 bis 31.03.2002 seien zu Gunsten des Versicherungskontos Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden. Für die Zeit ab 01.01.2009 verändere sich die Summe der Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich. Insoweit ergäben sich für die Zeit ab 01.01.2009 daher weitere 7,4231 Entgeltpunkte.
Die Klägerin stellte am 05.04.2018 bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 08.04.2009. Insoweit machte sie geltend, dass die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.12.2008 im Rahmen des Änderungsbescheides nicht berücksichtigt worden sei und ihr insoweit für diesen Zeitraum eine Nachzahlung von Rentenansprüchen zustünde.
Mit Bescheid vom 01.03.2019 teilte die Beklagte mit, dass die Überprüfung des Bescheides vom 08.04.2009 ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente der Klägerin sei zutreffend erst ab dem 01.01.2009 um den Bonus aus dem Versorgungsausgleich erhöht worden. Insoweit verweist die Beklagte auf den Bescheid vom 13.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2013, welche durch Urteile des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2016 (Az.: S 17 R 342/13) sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2016 (Az.: L 21 R 316/16) bestätigt worden seien.
Die Klägerin legte am 26.03.2019 gegen den Bescheid vom 01.03.2019 Widerspruch ein, mit dem sie die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs in ihrer Rentenzahlung ab dem 01.04.2002 (Ende der Ehezeit: 31.03.2002) begehrte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.03.2019 zurück. Dem Begehren der Klägerin auf Zahlung der aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten Rente ab dem 01.04.2002 statt ab dem 01.01.2009 könne nicht entsprochen werden. Der Bescheid vom 08.04.2009 könne nach § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einen unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Das Urteil des Amtsgerichts B. vom 05.09.2008 sei seit dem 10.12.2008 rechtskräftig und wirksam. Gemäß § 100 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs somit ab dem 01.01.2009 zu berücksichtigen. Der in dem familiengerichtlichen Urteil genannte Zeitpunkt "31. März 2002" stelle lediglich das Ende der Ehezeit dar und den Zeitpunkt, der für die Umrechnung der übertragenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte maßgebend sei. Die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 08.04.2009 sei mit den rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Münster (Gerichtsbescheid vom 01.03.2016, Az.: S 17 R 342/13) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.10.2...