Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2021 dazu verurteilt, die erstatteten Beiträge ab dem 01.05.2016 bis einschließlich dem 15.12.2020 zu verzinsen und diese Zinsen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen auszuzahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verzinsung einer anlässlich einer rückwirkenden Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b Satz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfolgten Erstattung von Beiträgen.
Der Kläger ist Assessor und seit dem 01.04.2012 zugelassener Rechtanwalt. Zudem ist er seit dem 01.08.2012 bei dem M. W. N. a. G. in N. beschäftigt.
Er beantragte am 21.11.2012 eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei der Beklagten für seine Tätigkeit bei dem (M.W.N.). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2013 ab. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Münster nahm der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2019 zurück.
Mit Schreiben vom 21.03.2016 beantragte er bei der Rechtsanwaltskammer Hamm die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und - nunmehr in Verbindung mit § 231 Abs. 4b SGB VI - eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Beklagten für seine Tätigkeit bei dem (M.W.N.). Es erfolgte eine Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Hamm. Mit Bescheid vom 30.08.2017 befreite die Beklagte den Kläger auf seinen Antrag vom 23.03.2016 hin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei dem (M.W.N.) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit Wirkung vom 22.03.2016 an. Mit Bescheid vom 28.11.2018 befreite die Beklagte den Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wiederum für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis einschließlich 21.03.2016 gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 und 3 SGB VI. Mit Bescheid vom 27.11.2018 versagte die Beklagte zunächst eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.03.2014. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nicht die von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI geforderten einkommensbezogenen Beiträge an das zuständige Versorgungswerk gezahlt habe. Die hiergegen vor der hiesigen Kammer mit dem Aktenzeichen S 24 R 48/19 erhobene Klage hatte mit Urteil vom 14.01.2020 (abrufbar unter juris) vollen Erfolg und fand sich obergerichtlich bestätigt. In Folge dessen befreite die Beklagte den Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 16.12.2020.
Mit Bescheid vom 15.01.2021 beanstandete die Beklagte die für den o.g. Zeitraum gezahlten Pflichtbeiträge wie folgt:
- 01.08.2012 bis 31.12.2012: EUR 3.443,52,
- 01.01.2013 bis 31.12.2013: EUR 8.627,28,
- 01.01.2014 bis 31.03.2014: EUR 2.142,06.
Sie führte ferner aus, ein Anspruch auf Verzinsung nach § 27 Abs. 1 SGB IV bestehe nicht. Sie berief sich hierbei auf § 286f Satz 2 SGB VI. Sie zahlte am 21.01.2021 die entsprechenden Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Die Vorschrift des § 286f Satz 2 SGB VI sei verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Rentenversicherungsträger sei nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2021 zu verurteilen, die erstatteten Beiträge ab dem 01.05.2016 bis einschließlich 15.12.2020 zu verzinsen und diese Zinsen an das Versorgungswerk für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Verwaltungsentscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Vorprozessakten beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der unstreitige - und durch Auszahlung vom 21.01.2021 erfüllte - Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 26 Abs. 2 SGB IV iVm § 286f Satz 1 SGB VI. Hiernach werden Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI zu Unrecht entrichtet wurden, abweichend von § 211 SGB VI und abweichend von § 26 Abs. 3 SGB IV von dem zuständigen Träger der Rente...