Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Zum Verhältnis zwischen Krankengeld- und Arbeitslosengeldanspruch bei Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 08.12.2004 bis 18.01.2005 Arbeitslosengeld zu gewähren.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beigeladenen auferlegt.
Tatbestand
Streitig sind Ansprüche des Klägers auf Krankengeld bzw. auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 08.12.2004 bis 18.01.2005.
Der bei der Beklagten als abhängig beschäftigter Bauarbeiter gesetzlich krankenversicherte Kläger wurde von seinem Arbeitgeber mit Kündigungsschreiben vom 24.11.2004 zum 03.12.2004 gekündigt. Er meldete sich daraufhin bei der Beigeladenen am 26.11.2004 zum 04.12.2004 arbeitslos.
Am 03.12.2004 stellte sich der Kläger bei seiner Hausärztin vor, die wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege (ICD-10: J06.9) Arbeitsunfähigkeit feststellte und für den Zeitraum vom 03.-07.12.2004 bescheinigte.
Am 03.12.2004 erhielt der Kläger Entgeltfortzahlung. Die Beklagte gewährte ihm für den Zeitraum 04.-07.12.2004 Krankengeld.
Am 08.12.2004 begab sich der Kläger in die Behandlung der niedergelassenen Chirurgin Dr. med. R, nachdem er am 06.12.2004 einen Operationstermin wegen einer Hohlhandsehnenverkrümmung erhalten hatte. Die Operation wurde am 08.12.2004 durchgeführt und führte zu einer Arbeitsunfähigkeit, welche von Frau Dr. R am 08.12.2004 zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 und später in Form von Folgebescheinigungen bis zum 21.01.2005 bescheinigt wurde.
Die Beklagte stellte dem Kläger mit Schreiben vom 29.12.2004 zunächst in Aussicht, dass im Rahmen nachgehender Ansprüche aus dem mit dem 07.12.2004 beendigten Pflichtversicherungsverhältnis Krankengeld für maximal einen Monat gewährt werden könne. Nachdem der Beklagten bekannt wurde, dass die Ehefrau des Klägers gesetzlich krankenversichert ist, lehnte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 14.01.2005 die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 08.12.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass wegen der bestehenden Familienversicherung etwaige nachgehende Ansprüche auf Krankengeld verdrängt würden. Die eigene Pflichtversicherung des Klägers habe mit dem 07.12.2004 geendet.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.01.2005 Widerspruch mit der Begründung, dass nachgehende Krankengeldansprüche aus § 19 SGB V auch neben einer bestehenden Familienversicherung zu gewähren seien. Eine Verdrängung der Ansprüche aus § 19 SGB V trete nur insoweit ein, wie die vorgehende Familienversicherung selbst Leistungsansprüche beinhalte.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005, ausweislich des Empfangsbekenntnisses des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers bekanntgegeben am 10.05.2005, zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage des Klägers vom 09.06.2005, mit welcher er seinen Krankengeldanspruch weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.
Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 19.09.2005 die Bundesagentur für Arbeit zum Rechtsstreit beigeladen hat, beantragt der Kläger:
Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 08.12.2004 bis 18.01.2005 Krankengeld zu gewähren.
Hilfsweise wird beantragt, die Beigeladene zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 08.12.2004 bis 18.01.2005 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wiederholt sie zum einen ihre Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden. Zum anderen begründet sie ihre Auffassung, das Pflichtversicherungsverhältnis des Klägers habe mit dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit am 07.12.2004 geendet, ergänzend damit, dass keine lückenlose Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die operationsbegründende Erkrankung habe für sich genommen vor der Operation am 08.12.2004 keine Arbeitsunfähigkeit begründet.
Die Beigeladene hat ausdrücklich keinen eigenen Antrag gestellt, jedoch mit Schriftsatz vom 25.11.2005 ausgeführt, dass für den Zeitraum ab dem 08.12.2004 kein Arbeitslosengeldanspruch habe entstehen können, weil der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 08.12.2004 vorgelegt habe. Nachfolgend habe er sich erst am 19.01.2005 wieder bei der Agentur für Arbeit gemeldet und ab diesem Tage Arbeitslosengeld gewährt bekommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der streitige Krankengeldanspruch ist entgegen der Begründung der angegriffenen Bescheide jedoch nicht deswegen ausgeschloss...