Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Widerspruchsverfahren gegen vorläufigen Bescheid. isolierte Anfechtbarkeit des endgültigen Leistungsbescheids. Einbeziehung nach § 86 SGG

 

Orientierungssatz

Gemäß § 86 SGG wird die endgültige Bewilligung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen einen vorläufigen Bescheid. Ein (weiterer) Widerspruch gegen den endgültigen Bescheid ist unzulässig (vgl LSG Halle vom 24.6.2014 - L 4 AS 55/12).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2017; Aktenzeichen B 14 AS 36/16 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seines Widerspruches als unzulässig. Der Beklagte verwarf den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014, Anlage K 1, Bl. 3 - 6 d.A., verwiesen.

Am 29.04.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 (...) verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2014 - 31.01.2014 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Verwerfung des Widerspruchs vom 23.01.2014 als unzulässig erfolgte im Ergebnis zu Recht. Gemäß § 86 SGG wird die endgültige Bewilligung Gegenstand des Widerspruchverfahrens gegen einen vorläufigen Bescheid. Ein (weiterer) Widerspruch gegen einen Gegenstandsbescheid ist unzulässig (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2014 - L 4 AS 55/12 -, juris). So lag der Fall hier. Der hier angegriffene Bescheid vom 12.12.2013 war bereits Gegenstand des Widerspruchverfahrens W ... /13. In jenem Verfahren hatte der Beklagte u.A. mit Bescheid vom 25.09.2013 für den Monat Januar 2014 Leistungen nach dem SGB II vorläufig bewillt. Hiergegen hatte die Klägerseite am 29.10.2013 Widerspruch erhoben. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 in der Sache beschieden. Hierbei wurde auch der hier angegriffene Bescheid vom 12.12.2013 geprüft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Kammer hat die Berufung im Zweifel zugelassen. Eine gefestigte Rechtsprechung des hiesigen LSG zur Frage der Anwendbarkeit des § 86 SGG in Fällen wie diesen ist der Kammer nicht bekannt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10484889

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