Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Ausbildungsprämie plus nach der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern". Förderungsfähigkeit. staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. betriebliche Durchführung. theoretischer Teil als Fernlehrgang in sonstiger Bildungseinrichtung. Gleichwertigkeit. Merkmale der betrieblichen Berufsausbildung
Leitsatz (amtlich)
Mit der Ausbildungsprämie nach dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" können Ausbilder auch dann gefördert werden, wenn Auszubildende den fachtheoretischen Teil einer im Übrigen die Merkmale einer betrieblichen Berufsbildung erfüllenden Berufsausbildung in einer sonstigen Bildungseinrichtung absolvieren und die Gleichwertigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 BBiG (juris: BBiG 2005) festgestellt ist.
Tenor
Der Bescheid vom 9. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2022 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.000 € als Ausbildungsprämie plus zu zahlen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, nachfolgend nur: Klägerin) Anspruch auf eine Ausbildungsprämie (plus) nach dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hat.
Die Klägerin betreibt an ihrem aus dem Rubrum ersichtlichen Sitz sowie in S jeweils ein Fitnessstudio. Nach dem 19. März 2020 erhielt sie Beihilfen der T bank in Höhe von (i.H.v.) 444.314,06 €. Im Mai und Juli 2021 erhielten Arbeitnehmer der Klägerin Kurzarbeitergeld (Kug).
Bei der Klägerin begannen je Ausbildungsjahr zuletzt in folgendem Umfang Personen eine Berufsausbildung:
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am Sitz: |
2018/19: 0 |
2019/20: 1 |
2020/21: 1 |
2021/22: 0 |
in S: |
2018/19: 0 |
2019/20: 1 |
2020/21: 0 |
2021/22: 2 |
Hierzu zählt seit dem 1. August 2021 V, den die Klägerin auf Grundlage eines bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) E in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsverhältnisses zum Sport- und Fitnesskaufmann ausbildet. Zudem begann zum 1. Oktober 2021 Z mit einer Ausbildung zum „Sport- und Fitnesskaufmann (IHK) und Professional Fitnesscoach (Deutsche Sportakademie)“, die auf Kosten der Klägerin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für berufliche Bildung mbH/Deutsche Sportakademie (DGBB) erfolgt. Die DGBB versteht sich als sonstige Berufsbildungseinrichtung gemäß § 2 Absatz (Abs. 1) Nummer (Nr.) 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und führt die theoretische Ausbildung in der Regel an drei bis fünf Werktagen im Monat im Block durch, während die berufspraktische Ausbildung in der übrigen Zeit bei der Klägerin stattfindet (Lernortkooperation). Letztere verpflichtete sich zur Zahlung einer Ausbildungsvergütung zwischen 550 € (erstes Ausbildungsjahr) und 743 € (drittes Ausbildungsjahr), was mit Rundungsdifferenzen der Vergütung des V entspricht. Eine Probezeit war bis zum 31. Januar 2022 vereinbart, das voraussichtliche Ende wird für den 30. September 2024 avisiert. Eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse verweigerte die IHK E. Wegen weiterer Details der derzeit noch laufenden Ausbildung wird auf den „Berufsausbildungsvertrag“ vom 29. September 2021 im insoweit nicht paginierten Ausdruck der elektronischen Akte der Beklagten (E-Akte) verwiesen.
Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagten mit Zuwendungsbescheid vom 9. März 2022 eine nicht rückzahlbare Zuwendung i.H.v. 6.000 € als Ausbildungsprämie plus für einen Auszubildenden. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag lehnte sie den „Antrag auf Förderung einer Ausbildungsprämie“ für Z ab. Zur Begründung führte sie aus: Es handele sich um keine gemäß Ziffer 2.5 der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29. Juli 2020 (BAnz AT 31.07.2020 B1) in der Fassung der Zweiten Änderung vom 23. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 B5) und Dritten Änderung vom 22. Dezember 2021 (1. BPAusbPlsi-FöRiL) förderfähige Berufsausbildung, da es sich um eine außerbetriebliche handele. Bei der DGBB handele es sich nicht um eine klassische Berufsschule vor Ort. Sie sei als andere Schulform nach § 43 Abs. 2 BBiG einzugruppieren. Die Ausbildungsverträge würden zwischen dem Auszubildenden und der DGBB sowie zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb geschlossen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16. März 2022 Widerspruch und begehrte eine Ausbildungsprämie plus. Zur Begründung führte sie aus: Die Zentralstelle für Fernunterricht K habe der DGBB bescheinigt, dass die Ausbildung ordnungsgemäß auf die Abschlussprüfung zum Sport- und Fitnesskaufmann vorbereite. Sinn und Zweck der Ausbildungsprämie sprächen für die Einbeziehung. Benannt würden in der 1. BPAusbPlsi-FöRiL Ausbildungen in einem nach dem BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, die betrieblich durchgeführt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2022 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsprämie und Ausbildungspr...