Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfen für sog Doppelrentner bzw Mehrfachrentner und für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers durch den ehemaligen Beschäftigungsstaat. Geltung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten. innerstaatlicher bzw potentieller deutscher Rentenanspruch. in Spanien lebendes volljähriges behindertes Kind. Bezug einer nicht beitragsbezogenen Rentenleistung in Spanien. kein Bezug von spanischem Kindergeld. Wahlmöglichkeit zwischen den Leistungen
Orientierungssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art 77 Abs 2 Buchst b Ziff i der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (juris: EWGV 1408/71) dahingehend auszulegen, dass Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen (sog Doppelrentner bzw Mehrfachrentner) und deren Rentenanspruch auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsstaates beruht (innerstaatlicher Rentenanspruch), vom ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht gewährt werden müssen, wenn im Wohnsitzstaat eine vergleichbare höhere Leistung zwar vorgesehen ist, aber mit einer anderen Leistung unvereinbar ist, für die sich der Betroffene aufgrund einer Wahlmöglichkeit entschieden hat?
2. Ist Art 78 Abs 2 Buchst b Ziff i der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (juris: EWGV 1408/71) dahingehend auszulegen, dass Familienbeihilfen für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben und bei denen ein fiktiver Waisenrentenanspruch auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsstaates beruht (potentieller innerstaatlicher Rentenanspruch), vom ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht gewährt werden müssen, wenn im Wohnsitzstaat eine vergleichbare höhere Leistung zwar vorgesehen ist, aber mit einer anderen Leistung unvereinbar ist, für die sich der Betroffene aufgrund einer Wahlmöglichkeit entschieden hat?
3. Gilt das auch für eine unter Art 77 oder Art 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (juris: EWGV 1408/71) fallende Leistung, die zwar im Wohnsitzstaat der Kinder dem Grunde nach vorgesehen ist, aber keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich dieser Leistung besteht?
4. Az EuGH: C-225/10
Tenor
I. Die Streitsachen S 9 KG 25/08, S 9 KG 28/08, S 9 KG 32/08 und S 9 KG 57/08 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Verfahren werden ausgesetzt.
III. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahingehend auszulegen, dass Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen (sog. Doppelrentner bzw. Mehrfachrentner) und deren Rentenanspruch auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsstaates beruht (innerstaatlicher Rentenanspruch), vom ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht gewährt werden müssen, wenn im Wohnsitzstaat eine vergleichbare höhere Leistung zwar vorgesehen ist, aber mit einer anderen Leistung unvereinbar ist, für die sich der Betroffene aufgrund einer Wahlmöglichkeit entschieden hat?
2. Ist Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahingehend auszulegen, dass Familienbeihilfen für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben und bei denen ein fiktiver Waisenrentenanspruch auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsstaates beruht (potentieller innerstaatlicher Rentenanspruch), vom ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht gewährt werden müssen, wenn im Wohnsitzstaat eine vergleichbare höhere Leistung zwar vorgesehen ist, aber mit einer anderen Leistung unvereinbar ist, für die sich der Betroffene aufgrund einer Wahlmöglichkeit entschieden hat?
3. Gilt das auch für eine unter Art. 77 oder Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallende Leistung, die zwar im Wohnsitzstaat der Kinder dem Grunde nach vorgesehen ist, aber keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich dieser Leistung besteht?
Gründe
1 Der Beschluss beruht auf § 114 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. Art 234 EG- Vertrag; er berücksichtigt die Hinweise des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte (2005/C 143/01).
2 Die Beteiligten wurden vor Erlass des Aussetzungsbeschlusses angehört.
3 Die Beteiligten streiten jeweils über einen Anspruch auf deutsches Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Verbindung mit den Vorschriften des koordinierenden europäischen Sozialrechts als Zusatzleistung beziehungsweise über die Rechtmäßi...