Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 03.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021 verurteilt, der Klägerin vom 06.01.2021 bis 31.01.2021 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten Arbeitslosengeld nach Ablehnung streitig.
Die Klägerin ging vom 01.09.2016 bis 31.07.2019 einer Vollzeittätigkeit bei der Firma S. GmbH in Nürnberg (im Folgenden: S.) nach. Ab dem 17.08.2019 nahm sie an der C. University N. in Präsenz ein Postgraduiertenstudium zur "Master Computer Science" auf. Hierzu erhielt sie ein Stipendium der spanischen "la Caixa Foundation". Nach Nr. 7.4 der Ausschreibungsunterlagen ist es verboten, während des Bezuges von Stipendienzahlungen einer bezahlten Arbeit nachzugehen, es sei denn, dies wird im Einzelfall von der Stiftung genehmigt. Als die weltweite Corona-Pandemie begann, reiste die Klägerin zurück nach D.. Die amerikanische Hochschule stellte den ganzen Studiengang auf einen Onlinekurs um, so dass die Klägerin von D. aus ihr Studium fortsetzen konnte.
Anders als in D. gibt es in Amerika keinen Wechsel zwischen Vorlesungszeiten und vorlesungsfreien Zeiten, sondern Studienabschnitte, zu denen man sich im Voraus jeweils anmelden muss. Dies ermöglicht es Studierenden, das Studium immer wieder zu unterbrechen, um durch befristete Vollzeitarbeitsstellen die hohen Studiengebühren zu finanzieren. Der Studienabschnitt im Frühjahr, das sog. Spring Term 2020, endete an der C. University N. am 12.05.2020. Die Klägerin meldete sich für das am 21.05.2020 beginnende Summer Term 2020 nicht an. Stattdessen ließ sie sich von der Stiftung die Erlaubnis erteilen, das Studium durch eine für ihr weiteres berufliches Fortkommen sinnvolle bezahlte Arbeitstätigkeit zu unterbrechen. In dieser Zeit erhielt sie keine Stipendienzahlungen.
Vom 18.05.2020 bis 28.08.2020 war die Klägerin sodann bei der Firma F. D. GmbH in N. (im Folgenden: F.) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche für einen Bruttolohn von monatlich 4.796,14 EUR befristet als Reverse Engineering Intern beschäftigt. Die Tätigkeit war weder von der Prüfungsordnung vorgesehen, noch war die Klägerin sonst dazu verpflichtet. Sie nahm sie während des unterbrochenen Studiums alleine deshalb freiwillig auf, weil dies für ihre spätere Karriere dienlich war. Die Arbeitgeberin führte für das Beschäftigungsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge ab. In dem Arbeitsvertrag, der die Klägerin teils als Praktikantin, teils als Mitarbeiterin bezeichnet, verpflichtete sie sich, ihre ganze Arbeitszeit und Arbeitskraft der Arbeitgeberin zu widmen. Als Arbeitsort wurde "Home-Office" vereinbart. Sie war aktiv in ein Projekt zur Entwicklung eines Online-Tools eingebunden, das Malware/Schadsoftware analysiert. Anschließend setzte die Klägerin das Postgraduierten-Studium wieder fort und beendete es Ende 2020 erfolgreich.
Mit Wirkung zum 24.12.2020 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Vom 23.12.2020 bis zum 04.01.2021 befand sie sich in Urlaub. Am 01.02.2021 trat sie dann bei der Firma F. ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, so dass sie nicht mehr arbeitslos war.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 03.02.2021 ab. Die Klägerin sei innerhalb der Rahmenfrist vom 06.01.2019 bis 05.01.2021 nur weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, so dass sie die Anwartschaftszeit nicht erfülle.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist könne nur die für 208 Tage bestehende versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma S. anerkannt werden. Das Praktikum bei der Firma F. sei versicherungsfrei gewesen und deshalb bei der Berechnung der Anwartschaftszeit nicht zu berücksichtigen.
Am 16.04.2021 hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Sie begehrt im Zeitraum 06.01.2021 bis 31.01.2021 Arbeitslosengeld nach Ablehnung. Die Rahmenfrist betrage 30 Monate anstatt zwei Jahre. Unter Einbeziehung beider Beschäftigungen ( S. und F.) sei sie innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Sie habe für die Tätigkeit bei der Firma F. Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Es habe sich eindeutig um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 03.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021 verurteilt, der Klägerin vom 06.01.2021 bis 31.01.20...