Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit nach ihrer Ausreise nach Schweden (ALG-Export).
Die 1971 geborene Klägerin war bis 30.04.2012 bei der Fa. E. beschäftigt.
Am 18.09.2012 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Sie legte auch ihren Aufhebungsvertrag vom 29.02.2012 vor, mit welchem ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. E. zum 30.04.2012 beendet worden war. Auf Befragen, warum sie diesen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, teilte sie in einem am 01.10.2012 ausgefüllten Fragebogen mit: "Mein Ehemann ist aus beruflichen Gründen nach Schweden versetzt worden. Ich möchte mit meine Ehemann in Schweden leben und auch dort mich arbeitssuchend melden."
Am 18.09.2012 stellte die Klägerin zudem einen Antrag auf Mitnahme ALG PDU2. Als beabsichtigten Ausreisetag trug die Klägerin in das Antragsformular das Datum "24.09.2012" ein.
Durch Bescheid vom 13.12.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin ALG für die Zeit vom 18.09.2012 bis 23.09.2012. Als Grund der Befristung wurde genannt: "Ausreise mit Export von Arbeitslosengeld".
Bezüglich ihres Anspruchs auf ALG ab 24.09.2012 wartete die Beklagte auf eine Bestätigung der schwedischen Behörde darüber, dass sich die Klägerin binnen 6 Tagen nach ihrer Ausreise dort arbeitssuchend gemeldet habe.
Nachdem eine solche Bestätigung nicht einging, vielmehr eine Bescheinigung nur über eine Meldung am 03.01.2013, teilte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 30.01.2013 mit, dass bisher ein Nachweis darüber fehle, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 24.09.2012 bis 01.10.2012 (s. Punkt 2 der Bescheinigung U2) bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Staates, in dem sie Arbeit suche, gemeldet habe. Eine Zahlung der Leistung ab 24.09.2012 sei daher nicht möglich.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und wandte ein, sie habe das PDU2-Formular, welches von der Beklagten am 13.12.2012 ausgestellt wurde, erst Ende Dezember 2012 in Schweden erhalten, weshalb es ihr doch gar nicht möglich gewesen sei, sich bis 01.10.2012 arbeitssuchend zu melden.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25.02.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin am 24.09.2012 ausgereist sei, sie habe sich jedoch erst am 02.01.2013 bei der schwedischen Arbeitsverwaltung gemeldet. Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 18.09.2012 sei die Klägerin auch von der zuständigen Arbeitsvermittlerin darauf hingewiesen worden dass sie persönlich bei der zuständigen schwedischen Arbeitsverwaltung spätestens 6 Tage nach der Ausreise vorsprechen müsse. Es sei ihr nicht gesagt worden, dass sie hierzu das PDU2-Formular benötige. Auch sei ihr das Merkblatt 20 ("Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung") ausgehändigt worden. In diesem sei auf Seite 17 folgender Hinweis hervorgehoben: "Die Frist zur Meldung bei der ausländischen Stelle gilt auch, wenn das PDU2 vor der Ausreise noch nicht ausgehändigt werden konnte". Die Klägerin sei somit ausreichend über die Voraussetzungen für den ALG-Bezug im Wege der Anspruchsmitnahme informiert worden. Unabhängig davon wäre aber auch ein Fingieren der persönlichen Meldung beim Träger der schwedischen Arbeitsverwaltung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht möglich.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.03.2013 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben (zunächst registriert unter dem Aktenzeichen S 17 AL 97/13).
Eine weitere Klage hatte sie bereits zuvor am 01.03.2013 erhoben (S 14 AL 92/13). Diese betraf die Ablehnung der Verlängerung des ALG-Exports um weitere drei Monate durch Bescheid vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 26.02.2014 ausgesetzt wegen Vorgreiflichkeit der Klage vom 04.03.2013.
Die zunächst unter dem Aktenzeichen S 17 AL 97/13 registrierte Klage wurde nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst falsch eingetragen und am 03.04.2014 der 14. Kammer zugeordnet (S 14 AL 97/13).
Im Verfahren S 14 AL 92/13 war bereits einige Korrespondenz erfolgt. Diese Akte wurde beigezogen. Zuletzt wurde dort eine Einwohnermeldeamts-Auskunft eingeholt, die ergab, dass die Klägerin unter ihrer deutschen Anschrift nur bis 24.04.2012 gemeldet war und dann wieder ab 01.09.2012 bis laufend.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin letztlich auf gerichtliche Nachfrage bestätigt, dass sie den Aufhebungsvertrag mit der Fa. E. geschlossen hatte, um mit ihrem Ehemann nach Schweden ausreisen zu können. Sie sei Ende April 2012 mit ihrem Ehemann nach Schweden gereist. Sie hätten auch hier sehr viel zu organisieren gehabt. Unter anderem eine Wohnung aussuchen, der Umzug, hier in Schweden anmelden und damit eine schwedische Personennummer beantragen, eine internationale Schule für den Sohn ihres Ehemanns suchen, für den Sohn ein Apart...