Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. sportliche Eignungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst. versicherter Personenkreis gem § 2 Abs 1 Nr 3 SGB 7. keine erweiternde Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Teilnehmer an einer sportlichen Aufnahmeprüfung für den Polizeivollzugsdienst haben bei einem Unfall keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da diese nicht zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich ist.

2. Die Vorschrift des § 4 Abs 1 Nr 1 SGB 7 zwingt auch nicht zu einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs 1 Nr 3 SGB 7 dahingehend, ≪Markierung≫

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalles im Rahmen der sportlichen Aufnahmeprüfung für den Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der am XX geborene Kläger war bis Februar 2002 als Industrieschlosser bei der Firma XX in XX beschäftigt. Aus dieser Stellung heraus bewarb er sich für den Polizeivollzugsdienst des Landes und wurde in diesem Zusammenhang von der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei XX für den XX zu einer Eignungsprüfung nach XX eingeladen. Diese Eignungsprüfung umfasste auch eine Sportprüfung. Dabei hatte der Kläger einen Hindernisparcours zu absolvieren; es waren insbesondere Böcke zu überspringen und Kletterwände zu überwinden. Bei dem Sprung über den zweiten Bock hatte der Kläger Schwierigkeiten und kam bei der Landung zu Fall. Dabei zog er sich eine Fraktur des linken Mittelfußknochens zu, wegen der er zwischen dem XX und dem XX in stationärer Behandlung im Krankenhaus der XX in XX war.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 zeigte die XX, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert war, gegenüber der Beklagten den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall an und meldete vorsorglich einen eventuellen Erstattungsanspruch nach § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - an. Mit Schreiben gegenüber der XX vom 19. März 2002 teilte die Beklagte mit, dass das Unfallereignis nicht die Voraussetzungen eines Arbeits-/Schulunfalles erfülle. Als Teilnehmer beim Eignungstest bei der Polizei habe der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung gehört. Vorsorglich meldete sie der XX gegenüber ebenfalls Erstattungsansprüche an.

Erst mit Schreiben vom 9. Februar 2005 trat der Kläger an die Beklagte heran und beantragte wegen des Unfallereignisses vom 11. Februar 2002 die Gewährung von Verletztengeld bzw. die Gewährung einer Verletztenrente. Dem Schreiben fügte er einen Entlassungsbericht der XX vom 1. Oktober 2004 bei, wonach orthopädisch nach wie vor eine mäßig diffuse Schwellung des gesamten linken Fußes und eine laterale Druckschmerzhaftigkeit sowie eine Hypästhesie am Fußaußenrand und radiologisch ein Zustand nach konsolidierter MT V-Fraktur links zu diagnostizieren sei.

Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles des Klägers vom XX anlässlich der Sportprüfung im Rahmen des Ausleseverfahrens von Bewerbern für eine Beamtenlaufbahn im Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Arbeitsunfälle seien nur Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. An einer solchermaßen versicherten Tätigkeit fehle es im vorliegenden Falle. Der Unfall habe sich weder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ereignet, noch habe die durchgeführte Eignungsprüfung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gedient. Der erfolgreiche Abschluss der Eignungsprüfung sei vielmehr Voraussetzung gewesen, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes, aufgenommen zu werden. Das Beamtenverhältnis sei indes keine versicherte Tätigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. September 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er an der Hindernisprüfung im Rahmen der Eignungsprüfung in XX nicht freiwillig teilgenommen habe, sondern dass er aufgrund der Vorschriften der §§ 10, 25 a Landesbeamtengesetz - LBG - i.V.m. § 4 der Landesverordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes PoILVO - i.V.m. den jeweiligen Richtlinien zum Auswahlverfahren verpflichtet gewesen sei, die Sportprüfung zu absolvieren. Die Sportprüfung sei deshalb im Übrigen auch auf behördliche Veranlassung abgeleistet worden. Zwar sei das angestrebte Anstellungsverhältnis beamtenrechtlich ausgestaltet, jedoch komme es durch die beamtenrechtliche Ausgestaltung nicht zu einer Versicherungsfreiheit. Nach den Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung seien nämlich nur solche Personen von der Versicherungspflicht befreit, für die beamtenrechtliche Unfallfür"sorgevorschriften " gelten. Eine Fürsorgeverpflichtung des Landes komme ihm indes m...

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