Tenor
1. Der Bescheid vom 18.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2017 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Im Streit steht der Einbezug des Gehalts des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin in die Bemessung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014.
Die Klägerin ist unter der Firma "Werbeagentur R. GmbH" mit Sitz in W. tätig. Gegenstand des Unternehmens ist nach der Eintragung im Handelsregister vom 18.12.2007 (HRB ...) und dem Gesellschaftsvertrag vom 10.12.2007 der Betrieb einer Werbeagentur. Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro. Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Beigeladene mit einer Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro. Er hält 100 % der Geschäftsanteile und ist Dipl.-Wirtschafts-Ingenieur Fachrichtung Werbetechnik/Werbewirtschaft. Nach dem Geschäftsführervertrag vom 11.12.2008 ist der Geschäftsführer Dienstvorgesetzter sämtlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft, führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs inne. Kunde der Klägerin ist zu 90 % die "p. Gruppe", die im Rahmen eines Franchisesystems rund 160 Augenoptik- und/oder Hörakustikfachgeschäfte in Deutschland betreibt. Die Klägerin beschäftigt unter anderem zwei Mitarbeiter als sogenannte Artdirektoren, die die Kunden der Klägerin in kreativer Hinsicht betreuen und in den Jahren 2010 bis 2014 beispielsweise für die Gestaltung von Flyern oder Werbeanzeigen zuständig sind. Die Klägerin schreibt - insbesondere für die "p. Gruppe" europaweit Druckangebote aus und fragt bei den Fachgeschäften der "p. Gruppe" die Teilnahmebereitschaft an Werbeaktionen ab und bietet den Fachgeschäften individuell auf das Fachgeschäft zugeschnittene Angebote an. Die Fachgeschäfte können bspw. das Layout eines Flyers in Abstimmung mit den Artdirektoren auswählen. Der Beigeladene wertet die Druckangebote aus und bereitet sie auf, kontrolliert den E-Mail-Verkehr mit den Fachgeschäften, steht mit Lieferanten in Kontakt, um Druckfenster zu vereinbaren und um mit Speditionen Termine vereinbaren zu können und schließlich Werbeaktionen zeitlich planen zu können. Für die "p. Gruppe" errechnet der Beigeladene gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern den Werbeetat aus mitgeteilten Umsatzzahlen und prognostiziert die Kosten der Post- bzw. Werbeverteilung für jedes einzelne Fachgeschäft der "p. Gruppe", um den Fachgeschäften konkrete Angebote machen zu können. Der Beigeladene kontrolliert außerdem die Deckung der von der Klägerin verauslagten Druckkosten durch die Einnahmen.
Der Beigeladene erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Grundgehalt sowie eine Gewinntantieme. Er erhielt in den genannten Jahren folgende Gehaltszahlungen:
2010: 203.262,24 Euro
2011: 200.906,24 Euro
2012: 196.335,24 Euro
2013: 201.905,80 Euro
2014: 185.512,64 Euro
In der Zeit vom 10.09.2015 bis 26.08.2016 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Prüfung gem. § 28p Abs. 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2014 durch. In einem Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH der Künstlersozialkasse gab der Beigeladene auf die Frage, welche seiner Tätigkeiten in keinerlei Zusammenhang mit einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit stehen, an: gesamte verwaltende Tätigkeiten im kaufmännischen und organisatorischen Bereich, Rechnungswesen, Personalwesen, Kontrolle der angestellten Kreativmitarbeiter, Materialwirtschaft.
Mit Schreiben vom 08.07.2016 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Prüffeststellung, dass das Geschäftsführergehalt des Beigeladenen der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung zu unterwerfen sei.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 24.08.2016 Stellung.
Mit Bescheid vom 18.11.2016 nahm die Beklagte die erteilten Abgabebescheide der Künstlersozialkasse für die Jahre 2010 bis 2014 zur Abgabenummer ... nach § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG zurück und stellte die Künstlersozialabgabe in Höhe einer Nachforderung von insgesamt 41.344,43 Euro neu fest. Die Beklagte habe festgestellt, dass das Geschäftsführergehalt des beigeladenen Gesellschafters und Geschäftsführers bislang nicht der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung unterworfen worden sei. Das Geschäftsführergehalt sei gem. § 25 Abs. 1 KSVG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wenn künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht werden, könne in jedem Fall unterstellt werden, dass Zahlungen der GmbH an den Gesellschafter zumindest auch für diese Tätigkeit erfolgen. Die Entgelte an Geschäftsführer gehörten zur Bemessungsgrundlage, wenn ein Gesellschafter für die GmbH selbständig und künstlerisch oder publizistisch tätig sei und eine gesonderte Vergütung erhalte oder ein Gesellschafter für die GmbH selbständig und überwiegend künstlerisch oder publizistisch t...