Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. zweckbestimmte Einnahme. Vorschusszahlung auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV
Orientierungssatz
Ein Vorschuss auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV ist - auch wenn diese teilweise für das Jahr vor Beginn des Zahlungszeitraumes nach SGB 2 bestimmt sind - Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, welches als einmalige Einnahme nach § 2 Abs 3 AlgIIV im Zuflussmonat und in den Folgemonaten zu berücksichtigen ist.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
3. |
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Die Sprungrevision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
Der ... 1972 geborene ledige Kläger, der bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III erhielt, bezog aufgrund seines Antrages vom 28.07.2004 ab 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Beklagten. In dem Antrag hatte er unterschriftlich bestätigt, dass er alle Änderungen insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitteilen werde. Mit Bescheid vom 21.4.2005 wurden aufgrund des Fortzahlungsantrages vom 23.03.2005 für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.5.2005 686 Euro, für den Zeitraum vom 1.6.2005 bis 30.6.2005 669,66 Euro und für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.9.2005 Leistungen in Höhe von 637 Euro bewilligt. Die Leistung gliederte sich auf in die Regelleistung in Höhe von 345 Euro, die Kosten der Unterkunft in Höhe von 486,66 Euro und den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 98 Euro, der im Juni 2005 auf 82 Euro und ab Juli 2005 auf 49 Euro abgesenkt wurde. Mit Bescheid vom 8.9.2005 wurden aufgrund des Fortzahlungsantrages vom 05.09.2005 Leistungen ab dem 1.10.2005 in Höhe von 377,12 Euro bewilligt, wobei ein erzieltes Nebeneinkommen angerechnet wurde. Auch in den Fortzahlungsanträgen unterschrieb der Kläger seine Verpflichtung zur Mitteilung aller Änderungen. Der Leistungsbezug endete am 1.11.2005, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt eine Vollzeittätigkeit aufnahm und Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorlag.
Mit Bescheid vom 11.4.2002 bewilligte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) dem Kläger eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) für die Dauer von fünf Jahren. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe wegen einer Berufskrankheit seine Tätigkeit aufgegeben, so dass ihm die Übergangsleistung zu gewähren sei. Bei der Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger zukünftig wieder im Erwerbsleben tätig sein wolle. Er erhalte daher ab dem 5.3.2001, dem Tag nach Aufgabe der gefährdeten Tätigkeit, eine laufende Leistung als Übergangsleistung, die spätestens fünf Jahre nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit ende. Die Übergangsleistung sei allerdings in der Höhe nicht gleich bleibend. Im ersten Jahr würden die wirtschaftlichen Nachteile im Rahmen der Höchstgrenze voll ersetzt, im zweiten bis fünften Jahr erfolge eine Staffelung der Übergangsleistung. Für den Zeitraum vom 5.3.2001 bis 4.3.2002 wurde dem Kläger eine Übergangsleistung in Höhe von 6.134,08 Euro gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 1.4.2003 zahlte die BGN eine Übergangsleistung für den Zeitraum vom 5.3.2002 bis 4.3.2003 in Höhe von 4.853,26 Euro. Im dritten Abrechnungsjahr belief sich die Höhe der Übergangsleistung gemäß dem Bescheid vom 5.5.2004 auf 4.721,78 Euro, im vierten Abrechnungsjahr gemäß dem Bescheid vom 12.4.2006 auf 3.259,76 Euro und im fünften Abrechnungsjahr vom 5.3.2005 bis 4.3.2006 auf 2.546,47 Euro.
Mit Bescheid vom 18.7.2005 gewährte die BGN dem Kläger auf die Übergangsleistung im vierten Laufjahr einen Vorschuss in Höhe von 2.500 Euro. Durch eine Mitteilung des Klägers vom 29.3.2006 erfuhr die Beklagte von der Gewährung der Leistungen durch die BGN. Nach Anhörung des Klägers hob sie mit Bescheid vom 30.5.2006 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum ab 1.8.2005 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe von der BGN Ende Juli 2005 einen Vorschuss auf die Übergangsleistung in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Diese einmalige Zahlung sei als Einkommen anzurechnen, so dass für den Zeitraum vom 1.8.2005 bis 31.10.2005 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 bis 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB) iVm § 330 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) seien erfüllt, die Aufhebungsentscheidung ergehe als gebundene Entscheidung. Der Kläger habe die für den Aufhebungszeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 1.442,52 Euro zu erstatten.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.2006 zurückgew...