Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Umfang des Abzugs der Kosten der Warmwasserzubereitung von den Kosten der Unterkunft und Heizung

 

Orientierungssatz

Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten für die Unterkunft abzuziehen. Denn in dem Fall, in dem eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch selbst so zu steuern, dass er mit dem im Regelsatz enthaltenen “Budget„ auskommt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegebenen, wenn - wie vorliegend - die konkrete Umlage sich nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern nach einer Grundumlage bzw. einem quadratmetermäßigen Anteil am Gesamtverbrauch richtet. In diesem Fall ist, wie in anderen Fällen, in denen der tatsächliche Verbrauch nicht konkret ermittelt werden kann, nur die im Regelsatz enthaltene Pauschale von den Unterkunftskosten in Abzug zu bringen.

 

Tenor

Der Bescheid vom 10.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2009 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 18.04.2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.09.2007, vom 16.10.2007 und vom 02.04.2008 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin weitere 332,08 Euro als Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X darüber, in welchem Umfang im Zeitraum von März 2006 bis Oktober 2008 von den der Klägerin entstandenen Kosten der Unterkunft und Heizung ein Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung vorzunehmen war.

Die 1958 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Für ihre 61,62 Quadratmeter große Wohnung stellte der Vermieter ihr für das Jahr 2006 Kosten für Warmwasser in Höhe von 813,01 Euro (67,75 Euro monatlich), für das Jahr 2007 558,00 Euro (46,50 Euro monatlich) und für das Jahr 2008 585,49 Euro (48,79 Euro monatlich) in Rechnung. Mit Bewilligungsbescheid vom 17.10.2005 (Zeitraum 11/05 bis 04/06), Bewilligungsbescheid vom 04.04.2006 (Zeitraum 05/06 bis 10/06) und Bewilligungsbescheid vom 04.10.2006 (Zeitraum 11/06 bis 04/07) nahm die Beklagte bei den der Klägerin gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung kein Abzug für die Warmwasserbereitung vor und übernahm die entstandenen Heiz- und Nebenkosten in vollem Umfang. Mit Bewilligungsbescheid vom 18.04.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Von den der Klägerin entstandenen Kosten für Heizung und Warmwasser zog sie für den Warmwasseranteil 17,64 Euro monatlich ab. Von den Heizkosten entfielen durchschnittlich 18 % auf die Warmwasserbereitung. Da die Kosten für die Warmwasserbereitung im Regelsatz für jede Person enthalten seien, sei insoweit ein Abzug von den Gesamtheizkosten vorzunehmen. Diesen Bescheid änderte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2007 ab und nahm ab September 2007 einen Abzug in Höhe von 27,36 Euro monatlich für die Warmwasserbereitung vor. Sie berücksichtige damit die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006. Den Abzug in Höhe von 27,36 Euro monatlich nahm die Beklagte mit Bewilligungsbescheiden vom 16.10.2007 und 02.04.2008 auch für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.10.2008 vor. Dieser Betrag reduzierte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.07.2008 für die Zeit von 01.08.2008 bis 31.10.2008 auf 23,04 Euro.

Mit Schreiben vom 09.12.2008 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass im Zeitraum vom 21.03.2006 bis 21.10.2008 von ihrem Lebensunterhaltsgeld widerrechtlich 27,36 Euro monatlich einbehalten worden seien und bat um schnellstmögliche Bearbeitung dieses Antrages. Die Beklagte lehnte den Antrag, den sie als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auslegte, mit Bescheid vom 10.02.2009 ab. Im Jahr 2006 sei kein Abzug für die Aufbereitung des Warmwassers veranlasst worden. Der ab Mai 2007 vorgenommene Abzug sei unter Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnung des Jahres 2007 zu niedrig ausgefallen. Danach hätten monatlich 29,80 Euro für die Warmwasseraufbereitung berücksichtigt werden müssen. Den am 05.03.2009 von der Klägerin eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2009 zurück. Anhand der Techem-Abrechnung sei eine konkrete Berechnung der Warmwasserkosten der Klägerin möglich. Die Berücksichtigung einer Pauschale -wie in dem Urteil des BSG vom 27.02.2008, B 14/7 B AS 64/06 R vorgenommen- erfolge nicht, wenn sich die konkreten Kosten der Warmwasserbereitung erfassen ließen. Da die Kosten der Warmwasserbereitung der Kl...

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