Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalles vom 23.06.2007 als Arbeitsunfall streitig.
Die 1966 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Partnerin und Abteilungsleiterin bei der Firma PW. HC. in B-Stadt. Am 23.06.2007 gegen 13:00 Uhr verletzte sie sich eigenen Angaben zufolge beim Abseilen, wobei ihr das Seil ins rechte Auge schlug. Dr. HL. stellte einen Zustand nach Contusio bulbi mit Vorderkammerbluten und Iridodialyse fest.
In der Unfallanzeige des Arbeitsgebers vom 05.07.2007 wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin eigenen Angaben zufolge im Rahmen des Betriebsausflugs beim Abseilen beim Canyoning bei den RB. Wasserfällen verletzt habe. Der Arbeitgeber gab auf entsprechende Fragen der Beklagten an, dass die Veranstaltung von der Klägerin als Leiterin der Abteilung Forensic Services, per Email angekündigt und als Team-Meeting außerhalb des Standortes B-Stadt mit anschließendem Rahmenprogramm zur Förderung des Teamgedankens und Würdigung eines erfolgreichen Geschäftsjahres angekündigt worden sei. Veranstalter sei der Arbeitgeber gewesen. Die Abteilungsleitung habe den Beginn und das Ende der Veranstaltung auf Donnerstag 21.06.2007 13:00 Uhr bis Samstag 23.06.2007 17:00 Uhr festgelegt. Es habe sich um eine Veranstaltung der Abteilung gehandelt. Am Freitagmorgen hätte das übliche, einmal im Monat organisierte Team-Meeting im Konferenzraum des Hotels stattgefunden, wo aktuelle Belange der Abteilung besprochen worden seien. Anschließend hätte das Rahmenprogramm zur Teambildung und Motivation begonnen. Von den 32 Mitarbeitern der Abteilung hätten 26 am Unfalltag teilgenommen. Es sei eine vollständige Teilnahme aller Mitarbeiter der Abteilung gewünscht gewesen, wobei jeder Teilnehmer vorab befragt worden sei, ob er hätte teilnehmen wollen oder nicht. Den Teilnehmern sei am Donnerstagabend mit Beginn der Veranstaltung das Rahmenprogramm erläutert und freigestellt worden, an diesem Rahmenprogramm am Freitag Nachmittag und Samstag teilzunehmen. Die Abteilungsangehörigen hätten dementsprechend aus eigener Entscheidung teilgenommen oder nicht. Betriebsfremde Teilnehmer hätten an der Veranstaltung nicht teilgenommen. Die Kosten seien vollständig von der Abteilung getragen worden. Organisiert worden sei die Veranstaltung von der “LL. GmbH„, die das Hotel, die Räumlichkeiten und das kompletten Rahmenprogramm organisiert hätte. Das Teammeeting und das anschließende Rahmenprogramm hätten zur Teambildung und motivation gedient.
In der Einladung zu der genannten Veranstaltung heißt es, dass zum Schluss des außerordentlich hervorragenden Geschäftsjahres 2007 und als Dankeschön für die tatkräftige Mitarbeit, die dieses erst ermöglicht hätten, das Teammeeting für Juni mal nicht im Office sondern außerhalb des Standortes B-Stadt geplant worden sei. Im Teammeeting solle über die Entwicklungen in der Abteilung, die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen sowie über den Stand der Personalrekrutierungsmaßnahmen informiert werden. Auch ein Fachbeitrag von maximal 20 Minuten plus Diskussion würde stattfinden. Neben kulinarischen Köstlichkeiten erwarte die Teammitarbeiter ein “spannendes„ und “abwechslungsreiches„ Programm, welches auch körperliche Fitness erfordere. Allgemeine Voraussetzungen hierfür seinen Schwimmkenntnisse und ausreichend Mut vom 3-Meter-Brett ins kühle Nass zu springen. Darüber hinaus sei ein extra Paar knöchelhohe Schuhe, die auch komplett nass werden, unerlässlich. Natürlich fänden alle Outdoor-Aktivitäten auf freiwilliger Basis statt, alternativ könnten auch die Wellness-Einrichtungen des Hotels genutzt werden. Wer diese Herausforderungen annehmen wolle, solle eine kurze Bestätigungsmail versenden. Man hoffe auf eine zahlreiche Teilnahme.
In der von der Klägerin vorgelegten Teilnehmerliste ist die Zahl der Teilnehmer am Meeting mit 32 und die Teilnahme am Rahmenprogramm mit 26 angegeben. Bezüglich der über die 32 genannten Personen hinaus dem Team zugehörig gewesenen Personen sind jeweils einzeln die Entschuldigungsgründe (Krankheit etc.) genannt.
Durch Bescheid vom 23. Juli 2007 stellte die Beklagte fest, dass Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 23. Juni 2007 nicht bestünden. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesamte Reise den Charakter einer sogenannten Incentive-Veranstaltung (Motivationsreise), mit der der Arbeitgeber einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz der Abteilung hätte honorieren wollen, die jedoch grundsätzlich nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Die Veranstaltung hätte sich in arbeitsvertragliche und Freizeitaktivitäten unterteilen lassen. Während beim eigentlichen Meeting am Freitag, in der über die Entwicklung der Abteilung, die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen und den Stand der Personalrekrutierungsmaßnahmen informiert worden sei, grundsätzlich unter dem Schutz der...