Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung für die Vertretung durch Rechtslehrer beim Sozialgericht
Orientierungssatz
1. Die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtslehrers aD sind erstattungsfähig.
2. Auch im vorgeschriebenen Widerspruchsverfahren sind die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtslehrer aD nur bis zur Höhe der Kosten für einen Rechtsanwalt zu erstatten.
Gründe
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 21.02.05 erhob dieser Klage vor dem Sozialgericht Würzburg mit dem Ziel, den mit Datum vom 14.02.05 erlassenen Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Würzburg am 25.07.05 wurde der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigterklärung beendet.
Während des Rechtsstreites wurde durch den Bevollmächtigten der Klägerin Hr. D., Rechtslehrer aD, Herrn RA E. Untervollmacht erteilt. Herr RA E. nahm den Termin am 25.07.06 wahr.
Mit Datum vom 07.02.06 übersandte die Anwaltskanzlei M. & E. ihr Kostengesuch. Dieses wurde der Beklagten zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt. In einem weiteren Schriftsatz der Kanzlei übersandte diese das Kostengesuch des Rechtslehrers aD Hrn. D. mit der Bitte um Beachtung im Kostenfestsetzungsverfahren.
Im Schreiben vom 16.02.06 teilte die Beklagte mit, dass sie dem Kostengesuch der Kanzlei M. & E. entsprochen habe. Der Betrag sei einschließlich Zinsen an den Bevollmächtigten angewiesen worden. In weiteren Ausführungen (Schreiben vom 02.03.06) wurde durch die Beklagte eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten des weiteren Bevollmächtigten mit der Begründung abgelehnt, dass dieser kein zugelassener Anwalt sei und somit eine Kostentragung nicht erfolgen könne. Desweiteren sei die Tätigkeit von Herrn D. nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen.
Da außergerichtlich eine Einigung nicht erfolgte, ist der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Würzburg zur Kostenfestsetzung gemäß § 197 Abs. 1 SGG örtlich und sachlich zuständig.
Während die außergerichtlichen Kosten der RA-Kanzlei M. & E. unstrittig sind, ist über den Anspruch und die Höhe der außergerichtlichen Kosten des Rechtslehrers aD Hrn. D. zu entscheiden.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Aufwendungen für einen Prozessbevollmächtigten sind in der Regel im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGG erstattungsfähig (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, Rz. 10b zu § 193 SGG). Es handelt sich zwar nicht um einen Gebührenanspruch nach § 193 Abs. 3 SGG, da ein solcher Anspruch nur bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes erstattet werden kann. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen können aber durchaus ein Honorar bis zur Höhe des Gebührenanspruchs eines Rechtsanwaltes umfassen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn ein Bevollmächtigter über mindestens die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand verfügt. Hiervon muss im vorliegenden Fall ausgegangen werden (so auch SG Hamburg, Beschluss vom 12.01.1988, Az.: 10 AN 368/85).
Der Bevollmächtigte, Hr. D. hat somit dem Grunde nach eine Gebührenanspruch für die Vertretung im Vorverfahren. Jedoch sind diese Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen. Da aber durch die Zuziehung des Unterbevollmächtigten notwendige Informationsreisen für die Partei erspart wurden, können gegenständlich für das Klageverfahren diese Kosten noch erstattet werden.
Mithin hat sonach die Klägerin Anspruch auf Erstattung einer fiktiven Informationsreise nach Würzburg.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§193 Abs. 2 SGG) umfassen auch die notwendigen Aufwendungen eines für das Klageverfahren zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (BSG, Beschluss vom 24.08.76, Az.: 12/1 RA 105/75). Dies ist gegenständlich der Fall, so dass die notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens ebenfalls von der Beklagten dem Grunde nach zu erstatten sind. Ausgehend von den Überlegungen des SG Hamburg und unter Beachtung des Beschlusses des SG Würzburg vom 09.01.06 war die Gebühr der Nr. 2501 VV RVG für das Vorverfahren zugrunde zulegen.
Außergerichtliche Absprachen oder geschlossene Verträge über die Höhe des zu erstattenden Honorars betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Mandant und Bevollmächtigten. Eine Festsetzung durch den Urkundsbeamten ist, da dieser nur über gesetzlichen Gebühren entscheidet, nicht gegeben.
Fundstellen