Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. keine Verschiebung des Berechnungszeitraums aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit für ein älteres Geschwisterkind. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die im BEEG nicht vorgesehene Verschiebung des Berechnungszeitraums für Elterngeld aufgrund einer Inanspruchnahme von Elternzeit für ein älteres Kind ohne Bezug von Elterngeld, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers die keinen Verfassungsverstoß darstellt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an die Klägerin zu zahlenden Elterngeldes streitig.
Die 1980 geborene Klägerin ist die Mutter des 2007 geborenen Kindes S. Sie hat am 15.05.2007 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region U., einen Antrag auf Elterngeld gestellt und hierbei angegeben, dass sie den 1. bis 9. Lebensmonat und den 12. bis 14. Lebensmonat als Bezugszeitraum festlege. Für die Zeit vom 10. bis 11. Lebensmonat würde der Anspruch vorerst nur angemeldet und vom anderen Elternteil später ein eigener Antrag gestellt. Im Antragsformular wurde von der Klägerin jeweils angekreuzt, dass sie den Mindestbetrag beantrage und dass sie die Auszahlungsvariante mit einem halben Monatsbetrag bei doppelter Laufzeit wähle. Ferner wurde angegeben, dass Mutterschaftsgeld als laufende Zahlung bezogen worden sei und im Haushalt als Geschwisterkind die 2004 geborene Tochter A. lebe.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16.05.2007 antragsgemäß Elterngeld und stellte hierbei fest, dass für die Zeit bis zum 22.04.2007 grundsätzlich ein Anspruch auf Geschwisterbonus bestanden hätte, jedoch wegen der bis zum 18.05.2007 zustehenden Mutterschaftsgeldzahlung eine Anrechnung erfolge, die dazu führe, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Elterngeld zu zahlen sei. Der Beklagte legte folgende Zahlbeträge fest: Im Zeitraum des 2. Lebensmonats des Kindes 40 Euro, im 3., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Lebensmonat jeweils 300 Euro sowie im 12., 13. und 14. Lebensmonat ebenfalls 300 Euro, wobei die Auszahlung über einen doppelten Zeitraum bei jeweils hälftigem Zahlbetrag gestreckt werde. Das monatliche Elterngeld sei auf den Mindestbetrag festzusetzen gewesen, da die Klägerin im maßgeblichen Bemessungszeitraum im Jahr vor der Geburt des Kindes S. kein Nettoerwerbseinkommen gehabt habe.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.2007 am 01.06.2007 Widerspruch ein und führte aus, dass sie vor der Geburt ihres ersten Kindes A. im Jahre 2004 eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt habe und danach für drei Jahre in Elternzeit gegangen sei. Sie werde somit finanziell bestraft, dass sie während der Elternzeit des ersten Kindes ihr zweites Kind bekommen habe. Normalerweise müsste in einem derartigen Fall der Verdienst vor der Geburt des ersten Kindes zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 den Widerspruch zurück, da die Berechnung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei.
Daraufhin erhob die Klägerin am 20.07.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Während der Laufzeit des Klageverfahrens wurde dem Partner der Klägerin Elterngeld bewilligt, ohne dass dies Gegenstand des laufenden Rechtsstreites geworden wäre.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.05.2007 und des
Widerspruchsbescheides vom 18.07.2007 dazu zu verurteilen, der Klägerin für ihr Kind S., geboren 2007, Elterngeld unter Zugrundelegung des vor der vorherigen Elternzeit erzielten Einkommens zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Elterngeldzahlung hat.
Der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin ursprünglich den Mindestbetrag beantragt hatte und somit vom Beklagten eine Bewilligung entsprechend ihres Antrages erhalten hatte. Innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist war die Klägerin nicht daran gehindert, einen weitergehenden Leistungsantrag nachzuschieben und dies mit einem Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid zu verbinden.
Der Beklagte hat unstrittig und zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld im Sinne des § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in den geltend gemachten Monaten erfüllt. Allerdings erfolgt für die Zeit bis zum 18.05.2007 eine Anrechnung von Mutterschaftsgeld entsprechend § 3 Abs 1 BEEG. Für Zeiträume nach dem 18.05.2007 kommt auch keine Berücksichtigung eines Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 BEEG mehr in Betracht.
Für die Höhe des Elterngeldes ist das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkom...