§ 130 Assistierte Ausbildung
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte [Bis 31.07.2019: förderungsbedürftige] junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. 2Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.
(2) 1Förderungsberechtigt [Bis 31.07.2019: Förderungsbedürftig] sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. 2§ 57 Absatz 1 und 2 [Bis 31.07.2019: sowie § 59] gelten entsprechend [Bis 31.07.2019: ; § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorbereitende Phase] .
(2a) 1In der ausbildungsvorbereitenden Phase sind Ausländerinnen und Ausländer förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 2Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem
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sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und |
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schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. |
3Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.
(3) Der förderungsberechtigte [Bis 31.07.2019: förderungsbedürftige] junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet.
(4) 1In der ausbildungsbegleitenden Phase werden förderungsberechtigte [Bis 31.07.2019: förderungsbedürftige] junge Menschen unterstützt
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zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, |
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zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und |
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zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. |
2Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und muss über die Vermittlung betriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausgehen.
(5) 1In einer ausbildungsvorbereitenden Phase werden förderungsberechtigte [Bis 31.07.2019: förderungsbedürftige] junge Menschen
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auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und |
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bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt. |
2Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. 3Konnte der förderungsberechtigte [Bis 31.07.2019: förderungsbedürftige] junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. 4Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. 5Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.
(6) 1Betriebe, die einen förderungsberechtigten [Bis 31.07.2019: förderungsbedürftigen] jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung unterstützt werden
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administrativ und organisatorisch und |
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zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. |
2Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsberechtigten [Bis 31.07.2019: förderungsbedürftigen] jungen Menschen betrieblich auszubilden, zur Aufnahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvorbereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt werden.
(7) 1§ 77 gilt entsprechend. 2Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekosten. 3§ 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
(8) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Menschen förderungsberechtigt [Bis 31.07.2019: förderungsbedürftig] sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. 2Voraussetzung ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.
(9) 1Maßnahmen können bis zum 30. September 2020 [Bis 13.07.2018: 30. September 2018] beginnen. 2Die Unterstützung von Auszubildenden und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt beginnen. 3Die oder der Auszubildende muss spätestens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vorgesehene reguläre A...