[1]

§ 400b Obergrenzen für Beförderungsämter

Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.

[1] § 400b eingefügt durch Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2002, S.4607). Aufgehoben durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden für 2003.

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