(1) 1Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
1. |
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, |
2. |
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, |
3. |
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, |
4. |
bei Beginn der Elternzeit, |
4a. |
bei Ende der Elternzeit, |
5. |
bei Änderungen in der Beitragspflicht, |
6. |
bei Wechsel der Einzugsstelle, |
7. |
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, |
8. |
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, |
9. |
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, |
12. |
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, |
13. |
bei Beginn der Berufsausbildung, |
14. |
bei Ende der Berufsausbildung, |
15. |
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, |
16. |
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, |
17. |
bei Ende der Altersteilzeitarbeit, |
18. |
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird, |
20. |
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, |
eine Meldung zu erstatten.2 Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(2a) 1Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. 2Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
2. |
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; |
3. |
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle. |
3Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. 4Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.
(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
1. |
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, |
2. |
seinen Familien- und Vornamen, |
4. |
seine Staatsangehörigkeit, |
5. |
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit, |
6. |
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, |
8. |
die zuständige Einzugsstelle und |
2Zusätzlich sind anzugeben
1. |
bei der Anmeldung
b) |
der Beginn der Beschäftigung, |
c) |
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, |
d) |
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, |
e) |
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, |
f) |
die Angabe der Staatsangehörigkeit, |
|
2. |
bei allen Entgeltmeldungen
a) |
eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist, |
b) |
das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung, |
c) |
in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, |
d) |
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde, |
e) |
Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen, |
f) |
für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung. |
|
3. (weggefallen)
4. |
bei der Meldung nach Absatz 1 Satz ... |