(1) 1Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
1. |
[2]die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, |
Bis 08.06.2021:
1. |
die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis und 6, |
2. |
die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung, |
3. |
die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, |
4. |
bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung, |
5. |
bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel, |
6. |
das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben. |
2Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen. [Vom 30.10.2012 bis 08.06.2021: 3§ 134a Absatz 5 gilt entsprechend.] [3]
(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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