(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

 

(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

[1] § 192a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz — EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.

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