(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze [Bis 31.12.2007: zur Vollendung des 65. Lebensjahres] Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
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im Bergbau vermindert berufsfähig sind, |
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in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und |
3. |
vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben. |
(2) 1Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
1. |
die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und |
2. |
eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, |
auszuüben. 2Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. 3Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze [Bis 31.12.2007: zur Vollendung des 65. Lebensjahres] auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
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das 50. Lebensjahr vollendet haben, |
2. |
im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und |
3. |
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. |
(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.