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§ 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse
Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig
1. |
für das Bundeseisenbahnvermögen, |
2. |
für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, |
3. |
für die Unternehmen,
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4. |
für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen, |
5. |
für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs. |
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