Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift[2] [Bis 31.12.2012: landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitgliederzeitschriften] und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.

[1] § 183a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18.12.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.

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