(1) 1Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. 3§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
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bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
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