1Soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist, kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin, der Krankenhausarzt, die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut im Krankenhaus, Letztere nachfolgend bezeichnet als Krankenhauspsychotherapeutin oder Krankenhauspsychotherapeut) im Rahmen des Entlassmanagements wie eine Vertragsärztin, ein Vertragsarzt, eine Vertragspsychotherapeutin oder ein Vertragspsychotherapeut Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie verordnen. 2Für Verordnungen nach Satz 1 ist der Umfang zuvor getätigter vertragsärztlicher oder vertragspsychotherapeutischer Verordnungen durch die Krankenhausärztinnen, die Krankenhausärzte, die Krankenhauspsychotherapeutinnen und die Krankenhauspsychotherapeuten nicht zu berücksichtigen. 3Die Zusammenführung aller verordneten Einheiten im Rahmen des Gesamtverordnungszeitraumes nach § 37a Absatz 1 Satz 3 SGB V kann durch die Krankenkasse erfolgen. 4Die weiterbehandelnde Vertragsärztin, der weiterbehandelnde Vertragsarzt, die weiterbehandelnde Vertragspsychotherapeutin oder der weiterbehandelnde Vertragspsychotherapeut muss die durch die Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte sowie Krankenhauspsychotherapeutinnen und Krankenhauspsychotherapeuten verordneten Einheiten mit Blick auf den Gesamtverordnungszeitraum berücksichtigen. 5Die Anzahl der Therapieeinheiten ist so zu bemessen, dass der nach Satz 1 erforderliche Verordnungszeitraum nicht überschritten wird. 6Einheiten, die nicht innerhalb von sieben Kalendertagen in Anspruch genommen wurden, verfallen. 7Die Krankenhausärztin, der Krankenhausarzt, die Krankenhauspsychotherapeutin oder der Krankenhauspsychotherapeut hat in geeigneter Weise im Rahmen des Entlassmanagements rechtzeitig die weiterbehandelnde Vertragsärztin, den weiterbehandelnden Vertragsarzt, die weiterbehandelnde Vertragspsychotherapeutin oder den weiterbehandelnden Vertragspsychotherapeuten über die getätigten Verordnungen zu informieren. 8§ 11 Absatz 4 SGB V bleibt unberührt. 9Die Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung sowie für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei Leistungen nach § 40 Absatz 2 und § 41 SGB V.