Die Sperrzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Im Fall der Arbeitsaufgabe oder Kündigung ist dies grundsätzlich der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme der auf die Ablehnung folgende Tag. Im Fall eines Maßnahmeabbruchs beginnt die Sperrzeit am Folgetag. Bei unzureichenden Eigenbemühungen beginnt sie am Tag nach Feststellung der fehlenden Bemühungen und im Fall des Meldeversäumnisses am Tag nach dem Meldetermin. Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuche beginnt am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Sperrzeit läuft kalendermäßig ab, sowie sie durch das Ereignis ausgelöst wird. Treffen Sperrzeiten zusammen, laufen sie grundsätzlich nicht parallel, sondern schließen sich aneinander an. Im Detail sind aber hier 3 verschiedene Fälle zu unterscheiden.
1.1.1 Sperrzeit in Sperrzeit
Läuft eine Sperrzeit, während der Tatbestand für eine weitere Sperrzeit erfüllt wird, beginnt die später veranlasste Sperrzeit nicht nach ihrem Ereignisdatum, sondern erst mit dem Ende der laufenden Sperrzeit. Damit werden diese Sperrzeiten hintereinander geschaltet.
1.1.2 Mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis
Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet (z. B. gleichzeitiger Eintritt der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung), so folgen sie in der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge nacheinander. Mit demselben Ereignis meint der Gesetzgeber aber nicht denselben Tatbestand, sondern dasselbe Ereignisdatum. Dies ergibt sich schon aus der Rechtsfolge, die Sperrzeiten hätten sonst in § 159 Abs. 1 SGB III keine unterschiedliche Ordnungszahl.
Sperrzeit bei unbegründeter Ablehnung von Stellenangeboten
Arbeitnehmer K hat am 1.10. zum 30.11. die Kündigung des Arbeitgebers erhalten. Er meldet sich erst am 23.10. arbeitsuchend. Das am 23.10. unterbreitete Stellenangebot für eine zumutbare Beschäftigung ab 1.12. lehnt K ab. In beiden Fällen hat er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten.
Es tritt eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Meldung zur Arbeitsuche ein, ebenso eine 3-wöchige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung.
Das sperrzeitbegründende Ereignis ist in beiden Fällen der Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1.12. Nach § 159 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt zuerst die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung am 1.12., weil diese Sperrzeit im Katalog des § 159 Abs. 1 SGB III die niedrigere Nummer hat. Anschließend beginnt nahtlos am 22.12. die einwöchige Sperrzeit mit der höheren Ordnungszahl.
Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen
Der Arbeitslose L wird zum Termin 16.10. aufgefordert im Rahmen eines persönlichen Erscheinens seine Eigenbemühungen nachzuweisen. L erscheint nicht und weist auch die Eigenbemühungen nicht anderweitig nach. Wichtige Gründe für das Verhalten liegen nicht vor.
Die 2-wöchige Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen beginnt zuerst am 17.10. und die einwöchige Sperrzeit wegen des Meldeversäumnisses 2 Wochen später, am 31.10.
1.1.3 Zusammentreffen von Sperrzeiten mit gleicher Ordnungszahl
Treffen mehrere Sperrzeitanlässe mit gleicher Ordnungszahl zusammen (z. B. mehrere Arbeitsablehnungen an einem Tag), so werden die Sperrzeiten zwar durch dasselbe Ereignisdatum ausgelöst. Da sie aber in der Liste des § 159 Abs. 1 SGB III dieselbe Ordnungszahl haben, laufen diese Sperrzeiten parallel wie ausgelöst und schieben sich nicht hintereinander.
Es sind dann zwar 2 Sperrzeiten da, aber ein weiteres Ruhen des Anspruches tritt nicht ein. Dennoch wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes doppelt gemindert, weil hier der Gesetzestext rechtsbegrifflich auf das Vorliegen von Sperrzeiten, aber nicht auf das Ruhen abstellt.
Auch zählen beide Sperrzeiten mit beim Erlöschen des Anspruches nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wenn im Fall eines weiteren Ereignisses von versicherungswidrigem Verhalten die bisherigen Sperrzeiten addiert werden.
Wird in einem solchen Fall das Erlöschensmaß von 21 Wochen schon durch eine der beiden Sperrzeiten überschritten, so erlischt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Anspruch ganz. Wird das Maß aber erst durch die Hinzurechnung von beiden Sperrzeiten überschritten, kann der Anspruch diesmal noch nicht erlöschen, weil es technisch an der Voraussetzung fehlt, dass vor dem endgültigen Ereignis die Bescheide der mitzählenden Sperrzeiten zugestellt sein müssen.