Zusammenfassung
Im medizinischen Sinne versteht man unter dem Begriff "Sterilisation" eine Unfruchtbarmachung. Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation gehört sie zum Leistungskatalog der Krankenkassen.
Sozialversicherung: Gesetzliche Aussagen zu den Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation enthält § 24b SGB V. Erläuterungen dieser Vorschrift beinhalten insbesondere die Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-Modernisierungsgesetzes (GR v. 26.11.2003) und zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (GR v. 22.6.2022).
1 Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass
- eine behandlungsbedürftige Krankheit bei der zu sterilisierenden Person vorliegt und
- die Sterilisation nicht rechtswidrig erfolgt.
Der letztgenannte Punkt ist immer zu unterstellen, wenn die Sterilisation mit Einwilligung des/der Betroffenen durchgeführt wird.
Soll die Sterilisation ohne medizinische Indikation, freiwillig und in der Absicht vollzogen werden, künftig keine Kinder mehr haben zu wollen, so ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen.
2 Leistungsumfang
Es werden
- ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen zur Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation,
- ärztliche Behandlungen,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
- Krankenhauspflege
gewährt.
Ein Krankengeldanspruch besteht, sofern die wegen Krankheit erforderliche Sterilisation Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung verursacht. Der Krankengeldanspruch ist im Übrigen im Umfang und in der Höhe an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie bei den übrigen Krankheitsfällen. Aufgrund des vorrangigen Anspruchs auf
ist die Zahlung von Krankengeld nur in Ausnahmefällen möglich. Der Anspruch besteht auch nur dann, wenn nicht bereits ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V gegeben ist.
3 Anspruch auf Entgelt-/Leistungsfortzahlung
Im Gegensatz zum Krankengeldanspruch ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EFZG und Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III immer dann gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist. Das bedeutet, dass neben Krankheitsgründen auch die eigenverantwortlichen Entscheidungen der Versicherten zur persönlichen Lebensplanung in Form einer Sterilisation den Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Leistungsfortzahlung begründen.