Zusammenfassung
Bei krankenversicherungspflichtigen Studenten (Versicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten – KVdS) wird als beitragspflichtige Einnahme der monatliche Bedarfssatz nach der entsprechenden Regelung im BAföG für nicht bei den Eltern wohnende Studenten herangezogen.
Der Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten und Praktikanten beträgt seit 1.10.2022 monatlich 82,99 EUR. Zusätzlich kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz hinzu. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1.7.2023 monatlich 27,61 EUR bzw. für kinderlose Studenten 32,48 EUR.
Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zur Krankenversicherung der Studenten sind in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zu finden. Die Beitragsbemessung zur Krankenversicherung ist in § 236 Abs. 1 SGB V und zur Pflegeversicherung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI geregelt, der Beitragssatz für Studenten in § 245 SGB V. Der monatliche Bedarf ergibt sich aus § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BAföG.
1 Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung der Studenten
1.1 Beitragspflichtige Einnahmen
Als beitragspflichtige Einnahme für krankenversicherungspflichtige Studenten und Praktikanten gilt 1/30 des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes für nicht bei den Eltern wohnende Studenten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG.[1]
Seit dem 1.8.2022 gilt ein monatlicher BAföG-Bedarfssatz von 452 EUR (= monatlicher Bedarf) und 360 EUR (= Mietzuschuss für Personen, die nicht bei ihren Eltern leben), insgesamt 812 EUR. Aus diesem Betrag werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten und Praktikanten ermittelt.
1.2 Berücksichtigungszeitpunkt des erhöhten Bedarfssatzes
Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Für versicherungspflichtige Studenten gilt unter Berücksichtigung des § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Semesterbeginn stets der 1.4. und 1.10. eines Jahres. Dieses gilt auch dann, wenn das Semester zeitlich anders verläuft (z. B. bei vielen Fachhochschulen) oder die Einteilung eines Studienjahres von der regelmäßig anzutreffenden Einteilung eines Studienjahres in Semester abweicht.[1]
1.3 Beitragssätze
1.3.1 Krankenversicherung
Als Beitragssatz der versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten werden 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung herangezogen.[1] Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen beträgt 14,6 %.[2] Dieser Beitragssatz ist für Studenten und Praktikanten auf 7/10 zu kürzen (= 10,22 %).
Hinzu kommt der von der jeweiligen Krankenkasse erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.[3]
1.3.2 Pflegeversicherung
Zur sozialen Pflegeversicherung gilt seit dem 1.7.2023 für den versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten mit einem Kind ein Beitragssatz von 3,40 %. Je nach Anzahl der Kinder verringert sich der Beitragssatz um 0,25 %; die maximale Reduzierung beläuft sich auf 1,0 %.[1] Der Beitragszuschlag für kinderlose Studenten beträgt 0,6 %.[2]
Anzahl der Kinder | Beitragssatz |
---|---|
Ohne Kind | 4,0 % |
1 Kind | 3,4 %[3] |
2 Kinder | 3,15 % |
3 Kinder | 2,9 % |
4 Kinder | 2,65 % |
5 und mehr Kinder | 2,4 % |
1.4 Höhe
1.4.1 Krankenversicherung
Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten beträgt seit 1.10.2022 in der Krankenversicherung:
Krankenversicherung: | |
812 EUR x 10,22 %[1]= | 82,99 EUR |
1.4.2 Pflegeversicherung
Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten betrug in der Pflegeversicherung bis zum 30.6.2023:
Pflegeversicherung (mit Kind): | |
812 EUR x 3,05 % = | 24,77 EUR |
Pflegeversicherung (mit Beitragszuschlag für Kinderlose): | |
812 EUR x 3,4 % | 27,61 EUR |
Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten beträgt in der Pflegeversicherung seit 1.7.2023:
Anzahl der Kinder | Berechnung | Beitragshöhe |
---|---|---|
Ohne Kind | 812 EUR x 4,0 % | 32,48 EUR |
1 Kind | 812 EUR x 3,4 %[1] | 27,61 EUR |
2 Kinder | 812 EUR x 3,15 % | 25,58 EUR |
3 Kinder | 812 EUR x 2,9 % | 23,55 EUR |
4 Kinder | 812 EUR x 2,65 % | 21,52 EUR |
5 und mehr Kinder | 812 EUR x 2,4 % | 19,49 EUR |
1.5 Tragung/Zahlung
Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 SGB V allein zu tragen.[1] Soweit ein Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V erhoben wird, ist dieser zusätzlich zu tragen und zu zahlen.
Besteht Beitragspflicht zur KVdS sind auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Für die Beitragsberechnung und Beitragszahlung gelten die gleichen Grundlagen, wie in der Krankenversicherung.
1.6 Zahlungsweise/Fälligkeit
Für die versicherten Studenten ist eine vom übrigen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abweichende Zahlungsweise vorgesehen.[1] Die Beiträge sind danach vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das Semester, für das die Einschreibung oder Rückmeldung erfolgen soll, im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der GKV-Spitzenverband hat hiervon eine abwe...
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