Zusammenfassung
Bei krankenversicherungspflichtigen Studenten (Versicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten – KVdS) wird als beitragspflichtige Einnahme der monatliche Bedarfssatz nach der entsprechenden Regelung im BAföG für nicht bei den Eltern wohnende Studenten herangezogen.
Der Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten und Praktikanten beträgt seit 1.10.2024 monatlich 87,38 EUR (bis 30.9.2024: 82,99 EUR). Zusätzlich kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz hinzu. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 1.1.2025 monatlich 30,78 EUR (bis 31.12.2024: 29,07 EUR) bzw. für kinderlose Studenten 35,91 EUR (bis 31.12.2024: 34,20 EUR). Eltern mit mehr als einem Kind werden weiterhin um 0,25 % je Kind (max. 1,0 %) entlastet.
1 Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung der Studenten
1.1 Beitragspflichtige Einnahmen
Als beitragspflichtige Einnahme für krankenversicherungspflichtige Studenten und Praktikanten gilt 1/30 des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes für nicht bei den Eltern wohnende Studenten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG.
Seit dem 1.8.2024 gilt ein monatlicher BAföG-Bedarfssatz von 475 EUR (= monatlicher Bedarf) (bis 31.7.2024: 452 EUR) und 380 EUR (= Mietzuschuss für Personen, die nicht bei ihren Eltern leben) (bis 31.7.2024: 360 EUR), insgesamt 855 EUR (bis 31.7.2024: 812 EUR). Aus diesem Betrag werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten und Praktikanten ermittelt.
1.2 Berücksichtigungszeitpunkt des erhöhten Bedarfssatzes
Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Für versicherungspflichtige Studenten gilt unter Berücksichtigung des § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Semesterbeginn stets der 1.4. und 1.10. eines Jahres. Dieses gilt auch dann, wenn das Semester zeitlich anders verläuft (z. B. bei vielen Fachhochschulen) oder die Einteilung eines Studienjahres von der regelmäßig anzutreffenden Einteilung eines Studienjahres in Semester abweicht.
1.3 Beitragssätze
1.3.1 Krankenversicherung
Als Beitragssatz der versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten werden 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung herangezogen. Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz ist für Studenten und Praktikanten auf 7/10 zu kürzen (= 10,22 %).
Hinzu kommt der von der jeweiligen Krankenkasse erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.
1.3.2 Pflegeversicherung
Zur sozialen Pflegeversicherung gilt seit dem 1.1.2025 für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten mit einem Kind ein Beitragssatz von 3,6 % (bis 31.12.2024: 3,4 %). Je nach Anzahl der Kinder verringert sich der Beitragssatz um 0,25 %; die maximale Reduzierung beläuft sich auf 1,0 %.
Kinderlose zahlen ab dem 1.1.2025 4,20 % (bis 31.12.2024: 4,0 %).
Der Beitragszuschlag für kinderlose Studenten beträgt 0,6 %.
Anzahl der Kinder |
2024 |
2025 |
Ohne Kind |
4,0 % |
4,2 % |
1 Kind |
3,4 % |
3,6 % |
2 Kinder |
3,15 % |
3,35 % |
3 Kinder |
2,9 % |
3,1 % |
4 Kinder |
2,65 % |
2,85 % |
5 und mehr Kinder |
2,4 % |
2,6 % |
1.4 Höhe
1.4.1 Krankenversicherung
Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten beträgt seit 1.10.2024 in der Krankenversicherung:
Krankenversicherung: |
855 EUR x 10,22 %= |
87,38 EUR |
1.4.2 Pflegeversicherung
Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten beträgt in der Pflegeversicherung ab 1.1.2025
Anzahl der Kinder |
Berechnung |
Beitragshöhe |
Ohne Kind |
855 EUR x 4,2 % |
35,91 EUR |
1 Kind |
855 EUR x 3,6 % |
30,78 EUR |
2 Kinder |
855 EUR x 3,35 % |
28,64 EUR |
3 Kinder |
855 EUR x 3,1 % |
26,51 EUR |
4 Kinder |
855 EUR x 2,85 % |
24,37 EUR |
5 und mehr Kinder |
855 EUR x 2,6 % |
22,23 EUR |
1.5 Tragung/Zahlung
Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 SGB V allein zu tragen. Soweit ein Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V erhoben wird, ist dieser zusätzlich zu tragen und zu zahlen.
Besteht Beitragspflicht zur KVdS sind auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Für die Beitragsberechnung und Beitragszahlung gelten die gleichen Grundlagen, wie in der Krankenversicherung.
1.6 Zahlungsweise/Fälligkeit
Für die versicherten Studenten ist eine vom übrigen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abweichende Zahlungsweise vorgesehen. Die Beiträge sind danach vor ...