Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwert. Statusfeststellung. Versicherungsfreiheit. Auffangstreitwert

 

Orientierungssatz

Bei der Festsetzung des Streitwertes in einem Streit über die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit (hier: Feststellung der Versicherungsfreiheit) ist auf den Auffangstreitwert abzustellen.

 

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (vgl. Ziffer 3 des Urteils vom 24. März 2009) für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten bestand Streit um die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 2005.

Mit Urteil vom 24. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Am 9. Juli 2012 hat sie die Berufung zurückgenommen.

II.

Nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

Nach § 197a SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Klägerin gehört nicht zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen.

Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat, wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen.

Es entsprach nicht der Billigkeit gemäß §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich im Berufungsverfahren nicht weiter eingelassen und insbesondere nicht am Erörterungstermin am 12. März 2012 teilgenommen haben.

Die Festsetzung des Streitwertes, die von Amts wegen auch auf die erstinstanzliche Festsetzung zu erstrecken ist (§ 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG-), beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und § 47 Abs. 1 GKG. Danach war auf den Auffangstreitwert abzustellen. Für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2010, Az.: B 12 R 8/09 R, zitiert nach Juris). Ein Rückgriff auf die mögliche Höhe eines Erstattungsanspruchs scheidet bereits deshalb aus, weil dieser nicht unmittelbar Streitgegenstand eines auf Feststellung der Versicherungsfreiheit gerichteten Verfahrens gewesen ist. Auf die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge kann nicht abgestellt werden, da ein Erstattungsanspruch regelmäßig aus den unterschiedlichsten Gründen geringer ausfällt als die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge. Zudem kann es nicht Aufgabe eines Statusfeststellungsverfahrens sein, Ermittlungen im Hinblick auf die mögliche Höhe eines Erstattungsanspruchs anzustellen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3335480

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