Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsvollstreckung aufgrund von Beitragsforderungen. aufschiebende Wirkung um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Rechtskraft ablehnender Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Fälligkeit
Orientierungssatz
1. Die Unterschiede zwischen der Vollstreckung nach der ZPO und der Verwaltungsvollstreckung und auch zwischen der Geltendmachung zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Forderungen lassen es nicht zu, die für die Vollstreckung nach der ZPO geltenden Grundsätze ohne weiteres auf die Verwaltungsvollstreckung zu übertragen. Vielmehr sind vergleichbare Fragen in erster Linie mit den Mitteln des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts zu lösen (vgl BSG vom 15.2.1989 - 12 RK 3/88 = BSGE 64, 289 = SozR 1300 § 44 Nr 36 und LSG Stuttgart vom 20.5.2010 - L 10 LW 5533/07).
2. Voraussetzung ernstlicher Zweifel iS des § 86a Abs 3 S 2 SGG ist, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (hier beim Widerspruch gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung).
3. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen ablehnende Beschlüsse, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder - wie hier - eingelegt worden ist, in formelle und materielle Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt.
4. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können.
Normenkette
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 66 Abs. 1, 3; VwVG § 3
Tenor
Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Januar 2014 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Die 1946 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 an die Sparkasse M. aufgrund von Beitragsforderungen. Sie ist bei der Antragsgegnerin als Rentnerin gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Dezember 2011 zahlte die R. Lebensversicherung AG ihr aus zwei zu ihren Gunsten bestehenden betrieblichen Direktversicherungen 10.925,54 € bzw. 16.389,48 €. Im Dezember 2011 wurde zudem aus einem Versicherungsvertrag bei der A. Lebensversicherungs-AG ein Betrag in Höhe von 50.125,53 € fällig.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 erhob die Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2011 von der Antragstellerin unter Berücksichtigung der von der R. Lebensversicherung AG ausgezahlten Beträge monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 34,13 € (15,5 v.H.) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 4,29 € (1,95 v.H.) und gab an, bei Versorgungsbezügen, die als Kapitalleistungen gezahlt werden, gelte als monatlicher Zahlbetrag 1/120 der Kapitalleistung. Die monatlichen Bezüge von der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) seien ebenfalls beitragspflichtig und die entsprechenden Beiträge würden ab 1. Dezember 2011 von der ZLA gleich einbehalten. Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, die zugeflossenen Zahlbeträge seien Beiträge zu Direktversicherungen aus so genannten Altzusagen mit Vertragsschluss 13. November 1996 und vorher nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen. Einer Vertragsänderung habe sie nicht zugestimmt. Sie habe auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Januar 2012 stellte die Antragsgegnerin unter zusätzlicher Berücksichtigung der Leistungen der ARAG Lebensversicherungs-AG ab 1. Januar 2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 64,75 € (Beitragssatz 15,5 v.H.) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 8,15 € (Beitragssatz 1,95 v.H.) fest. Die Antragstellerin solle bis zum 15. Februar 2012 den Beitrag in Höhe von 111,32 € überweisen. Die Antragstellerin reichte u.a. ein Schreiben des Steuerberaters Dipl.-Kfm. Sch. vom 16. Januar 2012 ein und hielt an ihrer Ansicht fest, dass die ausgezahlten Versicherungsleistungen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nach weiterem Schriftverkehr wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurück.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 17. Juli 2012 beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben (Az.: S 41 KR 4201/12). Dieses hat mit Beschluss vom 13. August 2012 die Klage gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung abgetrennt (Az.: S 16 P 4712/1...