Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS. Begrenzung der Entgelte nach § 7 AAÜG
Orientierungssatz
Nach § 7 Abs 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit / Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17.3.1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anl 6 zu Grunde gelegt. Dies gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit / Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anl 2 Nr 4 AAÜG nicht bestand.
Normenkette
AAÜG § 7 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Sonderversorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Zeit vom 1. April 1983 bis zum 31. Dezember 1989 zu Recht dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugeordnet sowie die Entgelte für die Zeit festgestellt hat.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule von September 1966 bis August 1969 eine Ausbildung mit Abitur zum Facharbeiter Kaliaufbereitung. Das Studium an der Technischen Hochschule I. vom 1. September 1969 bis 31. August 1973 schloss er als Diplom-Ingenieur für technische und biomedizinische Kybernetik ab. Laut Sozialversicherungsausweis war er danach vom 1. September bis 31. Dezember 1973 sowie vom 1. Juni 1974 bis 30. April 1976 als Angestellter beim Ministerium des Inneren, ab dem 17. Mai 1976 als Hauptabteilungsleiter Ordnung und Sicherheit beim VEB Funkwerk E. und ab dem 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1989 beim VEB Mikroelektronik "Karl Marx" als Inspektionsbeauftragter tätig. In dem Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1973 ist dort ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.400 Mark, vom 1. Juni 1974 bis 31. Dezember 1974 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.200 Mark vermerkt, auf das der Kläger Beiträge zur Sozialversicherung entrichtete. Seit dem 1. Januar 1980 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Vom 1. September 1973 bis 31. Mai 1974 war der Kläger als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter (HIM) bei dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) B. in der Abteilung XIV Hauptverwaltung Aufklärung, vom 1. Juni 1974 bis 30. April 1976 im Status eines hauptamtlichen Mitarbeiters des MfS tätig. Die Entlassung erfolgte mit dem Dienstgrad Leutnant. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf Anfrage der Beklagten im Rahmen der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS in die gesetzliche Rentenversicherung und der Ausstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 1 AAÜG bestätigte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) am 29. Januar 2002 diese Angaben, übersandte die vorliegenden Unterlagen einschließlich der vorhandenen Gehaltskonten und teilte mit, der Kläger sei in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter im besonderen Einsatz (HIME), Deckname: "K. R."/Reg.-Nr.: IX/714/76, letzte Dienststelle: Bezirksverwaltung E. Abteilung XVIII, in dem Zeitraum vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1989 erfasst. Er übersandte die zwischen dem MfS und dem Kläger am 31. März 1983 geschlossene Vereinbarung über die Durchführung einer unbefristeten Tätigkeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter. Dessen Aufgabe war nach den Bestimmungen der Vereinbarung u.a die vollinhaltliche Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten im Funkwerk E. bei der ständigen Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit, Geheimnisschutz sowie der Durchsetzung der sozialen Gesetzlichkeit (Punkt 2). Er erhalte als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter eine Vergütung von 1.400 Mark brutto monatlich (Punkt 3). Für langjährige treue Pflichterfüllung werde eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Die Vergütung einschließlich der zusätzlichen Vergütung entsprechend der Dauer der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit unterliege der Beitragspflicht nach den dienstlichen Bestimmungen des MfS. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs sollte nur möglich sein, wenn das vereinbarte Scheinarbeitsverhältnis die Länge des Erholungsurlaubs nicht zulasse oder aus anderen berechtigten Gründen das Antreten des Erholungsurlaubs nicht möglich war (Punkt 4). Entsprechend dieser Vereinbarung erhalte er oder Hinterbliebene nach langjähriger Tätigkeit bei Erreichen der Alte...