Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. exogen-allergische Alveolitis. Krankheitsbild. kein Nachweis. Schimmelpilz Aspergillus fumigatus. Asthma bronchiale. obstruktive Atemwegserkrankung. arbeitstechnische Voraussetzung. haftungsbegründende Kausalität. Kälberpflegerin

 

Orientierungssatz

1. Zur Nichtanerkennung einer Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 4201 (exogen-allergische Alveolitis) einer Kälberpflegerin, wenn der Allergietest, insbesondere hinsichtlich des für die Auslösung dieser Berufskrankheit bekannten Schimmelpilzes "Aspergillus fumigatus" negativ ausgefallen war. 18.

2. Zur Nichtanerkennung eines "Asthma bronchiale" weder als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 4301 mangels Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität noch als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 4302 mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4201 (“exogen-allergische Alveolitis„ - BK 4201), Nr. 4301 (“durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen [einschließlich Rhinopathie], die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können„ - BK 4301) oder Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (“durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen …„ - BK 4302).

Die 1943 geborene Klägerin war nach einer Ausbildung in der Landwirtschaft zunächst als Montage-Hilfsarbeiterin, dann als kaufmännische Büroangestellte, schließlich als Gaststättenleiterin und Spielwarenarbeiterin tätig, bevor sie im März 1978 eine Tätigkeit als Kälberpflegerin aufnahm, die sie bis Anfang Juli 1998 ausübte. Auf die Berufskrankheitenanzeige der Fachärztin für Lungenkrankheiten Dr. L. vom 26. November 1999 bat die Beklagte die Klägerin um Beschreibung ihres Arbeitsplatzes und holte verschiedene Unterlagen ein, unter anderem den Sozialversicherungsausweis der Klägerin und einen Befundbericht der Frau Dr. L. vom 3. Februar 2000 (wonach sich bei der Klägerin nach einer obstruktiven Bronchitis 1995 eine deutliche bronchiale Hyperreagibilität gezeigt und nach Tätigkeitsaufnahme im Stall eine zunehmende Infektneigung bestanden habe).

Ferner bat sie den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) um eine Stellungnahme, die dieser am 15. Mai 2000 erstellte. Danach hatte die Klägerin in einem Kälberstall einer Länge von 45 Metern, einer Breite von 12 Metern, einer Höhe von 3 Metern und einem Besatz von im Mittel 150 Kälbern gearbeitet. Der Stall sei über die Fenster belüftet worden, und durch die ungünstige Luftführung bei Warmluftbeheizung sei an den Wänden Kondenswasser entstanden, was mit einer sichtbaren Schimmelbildung einhergegangen sei. Das als Futter verwendete Stroh sei zum Teil stark angeschimmelt gewesen. Für ihren Arbeitsplatz lägen keine individuellen Staub- oder Schadstoffmesswerte vor, weshalb die Einschätzung auf Katalog- bzw. Erfahrungswerten basiere. Die Belastung durch Schimmelpilzsporen habe unter den beschriebenen Verhältnissen weit über den ubiquitären Werten gelegen, und es sei beim Einstreuen mit verschimmeltem Stroh zu massiven Belastungen gekommen. Bei der Beheizung mit Warmluft bestehe des Weiteren die Gefahr, dass Schimmelpilzsporen aus Schimmelbildungen im Warmluftkanal ständig eingeblasen werden. Daher seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 4201 gegeben, für eine BK 4301 und 4302 hingegen nicht.

Daraufhin holte die Beklagte ein pneumologisches Sachverständigengutachten des Prof. Bonnet vom August 2000 ein. Der bei der Untersuchung durchgeführte Hautallergie-Test war negativ, insbesondere auch gegenüber Rinderepithelien; die durchgeführten IgE- und IgG-Testungen ergaben normale Werte, auch hinsichtlich des Schimmelpilzes Aspergillus fumigatus. Prof. B. diagnostizierte eine bronchiale Hyperreagibilität und ein irritativ-toxisches Asthma bronchiale und hielt wegen der hohen Ammoniakkonzentration und der hohen Staubbelastung eine BK 4302 für gegeben, die jedoch keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bedinge. Hinweise für eine Allergisierung fänden sich nicht. - Der von der Beklagten anschließend um Stellungnahme gebetene Gewerbearzt empfahl, eine BK 4302 mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht anzuerkennen.

Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4301/4302 mit Bescheid vom 12. Januar 2001 ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. B. vom 16. Februar 2001 ein, der auch eine BK 4201 nicht für gegeben hielt und dem Gutachten des Prof. B. entgegen hielt, dass Stallaerosole im Kälberstall ni...

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