Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Leistungszuschlag für überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeit. ständige Arbeiten unter Tage. Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Die Gleichstellung mit "ständigen Arbeiten unter Tage" ist auf tatsächlich überwiegend unter Tage "ausgeübte" Tätigkeiten beschränkt (vgl BSG vom 16.5.2001 - B 8 KN 10/00 R = SozR 3-2600 § 254a Nr 1).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Januar 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang bei der Berechnung der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen sind.
Der 1943 geborene Kläger war vom 3. Mai 1961 bis zum 30. Juni 1990 im VEB Kalibetrieb "Südharz" Werk "Glück auf" und ab dem 1. Juli 1990 bis zum 30. September 1991 in der Kali Südharz AG beschäftigt. Mit Bescheid vom 3. März 1995 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 1. Januar 1994 eine nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet berechnete Bergmannsvollrente. Diese beinhaltete einen Zuschlag für Untertagetätigkeiten unter Anrechnung von 28 vollen Jahren.
Unter dem Datum vom 8. Oktober 2004 erhielt der Kläger eine Rentenauskunft, gegen die er am 26. Oktober 2004 Widerspruch erhob. Bei den ihm vorliegenden Bescheiden der Jahre 1999, 2001 und 2004 seien bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte unterschiedliche Untertagezeiten für den Zeitraum vom 3. März 1990 bis 30. September 1991 festgelegt worden. Diese Zeiten seien in seinem Sozialversicherungsausweis als "Untertage" eingetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Renteninformation und die Rentenauskunft seien nach § 109 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Sie seien somit nicht rechtsverbindlich und stellten auch keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) dar.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2004 beim Sozialgericht (SG) Altenburg Klage erhoben (Az.: S 14 KN 3184/04).
Im November 2004 hat er bei der Beklagten eine Versichertenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung - Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - beantragt.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 hat die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 an Stelle der bisherigen Rente, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von 1.261,03 € monatlich gewährt. Sie hat ihm mitgeteilt, für den Leistungszuschlag seien 303 Monate bzw. 25 volle Jahre anrechenbar. In dem Zeitraum vom 24. Februar 1990 bis 30. September 1991 könnten 13 Monate nicht berücksichtigt werden. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, in der Rentenauskunft vom 22. Januar 1999 seien bereits 316 Monate, mithin 26 volle Jahre angerechnet worden. Er bitte insoweit um Korrektur der anrechenbaren Monate für den Leistungszuschlag. Er legte eine Bescheinigung über Arbeitsverdienste und Beschäftigungszeiten der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (im Folgenden: GVV mbH) vom 17. November 1994 vor.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2005 stellte die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 7. Dezember 2004 die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von 1.283,37 € neu fest und führte zur Begründung aus, nach § 254 a SGB VI seien im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten, ständige Arbeiten unter Tage. Entsprechend der Vorschriften der ehemaligen DDR werde als Jahr der überwiegenden Untertagtätigkeiten das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorlägen. Werde diese Voraussetzung nicht erfüllt, würden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorlägen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gelte die Schicht, die mit mindestens 80 v.H. der Zeit unter Tage verfahren wurde. Laut Mitteilung der GVV mbH vom 19. Juni 2001 sei er in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 für vier Monate und vom 1. Januar bis 30. September 1991 die gesamte Zeit in Kurzarbeit "Null" gewesen. Eine Beschäftigung unter Tage habe er in diesem Zeitraum tatsächlich nicht ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 4. April 2005 beim SG Altenburg Klage (Az.: S 14 KN 869/05) erhoben.
In den Klageverfahren hat er vorgetragen, nach den von ihm vorgele...