Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs des Versicherten gegen den Hersteller im Zusammenhang mit der Versorgung mit einem Hilfsmittel durch die Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Die Leistungserbringung und Vergütung für ein verordnetes Hilfsmittel vollzieht sich in einem Dreiecksverhältnis. Die Krankenkasse tritt dem Versicherten hoheitlich gegenüber, Leistungserbringer und Krankenkasse stehen sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Letzteres unterliegt dem öffentlichen Recht und ist zumeist durch vertragliche Regelungen näher ausgestaltet.
2. Der Vertrag zwischen Krankenkasse und dem das Hilfsmittel vertreibenden Händler wird regelmäßig nicht zugunsten des Versicherten i. S. des § 328 BGB abgeschlossen. Entscheidend dabei ist, dass der Händler seine Vergütung allein durch die Krankenkasse erhält und nicht durch den Versicherten.
3. Der Versicherte kann gegen den Hersteller des Hilfsmittels keine vertraglichen Ansprüche aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten. Es liegt keine mittelbare Stellvertretung für den Versicherten vor. Der Händler erhält seine Vergütung durch die Krankenkasse. Allenfalls steht ein entsprechender Anspruch dem Händler zu. Der Versicherte ist nicht Anspruchsinhaber.
4. Macht der Versicherte im Zusammenhang mit der Lieferung eines Hilfsmittels Ansprüche geltend und unterliegt er damit im Rechtsstreit, so kommt eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht nicht auf § 197 a SGG, sondern auf § 193 SGG, weil der Kläger als Versicherter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Januar 2011 insoweit geändert, als die Beteiligten im Klageverfahren keine Kosten zu erstatten haben. Die Streitwertfestsetzung wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit der Lieferung eines Rollstuhls verlangen kann.
Der bei der Beigeladenen zu 1. gesetzlich krankenversicherte Kläger ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Im Jahr 2007 benötigte er einen neuen Elektrorollstuhl, da die Reparatur seines bisherigen Rollstuhls zu teuer gewesen wäre. Die Beigeladene zu 1. bewilligte dem Kläger die Versorgung mit dem Rollstuhl "Komet", der von der Beklagten hergestellt wird.
Der Kläger wandte sich bezüglich der Versorgung mit dem Rollstuhl "Komet" an den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2., das Unternehmen R.-M., Sch. 2, 99… L. (nachfolgend ebenfalls: Beigeladene zu 2.). Es war Lieferant von R.-M. als Vertragspartner der Beigeladenen zu 1. nach § 127 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Beigeladene zu 2. bestellte bei der Beklagten einen Elektrorollstuhl "Komet". Um seinen PKW weiterhin benutzen zu können, ließ der Kläger durch die AFB Automobiltechnik für Behinderte GmbH eine Rollstuhlarretierung einbauen. Es entstanden ihm hierfür Kosten in Höhe von 4.362,03 €. Nach Lieferung des Elektrorollstuhls "Komet" stellte sich heraus, dass dieser für den Kläger nicht zu verwenden war. Er gab ihn zurück und wurde von der Beigeladenen zu 1. mit einem anderen Rollstuhl versorgt.
Mit seiner am 25. November 2008 beim Amtsgericht Rudolstadt eingegangenen und am 12. Februar 2009 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten die Erstattung von nutzlosen Aufwendungen in Höhe von 4.362,03 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 446,13 € begehrt. Das Amtsgericht Rudolstadt hat mit Beschluss vom 31. August 2009 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Meiningen verwiesen. Das Sozialgericht Meiningen hat mit Urteil vom 25. Januar 2011 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 4.808,16 € festgesetzt. Es hat ausgeführt, dass vertragliche Ansprüche nicht in Betracht kämen, da der Kläger nicht Vertragspartner der Beklagten gewesen sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz komme auch nicht unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation in Betracht.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass der Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Beklagten ein Vertrag zu seinen Gunsten sei, aus dem er Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten könne. Zumindest müssten hier die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte sowie der Drittschadensliquidation Anwendung finden. Weiterhin hat der Kläger klargestellt, dass Ansprüche nur gegen die Beklagte, nicht aber gegen die Beigeladenen geltend gemacht werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.362,03 € nebst Zinsen hieraus in Hö...