Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Tatbestands- und Bindungswirkung der Nichteintragung der Berufsausbildung in das Ausbildungsverzeichnis. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe setzt nach § 59 SGB 3 ua voraus, dass die konkrete berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderfähig ist.
2. Damit muss es sich um eine Ausbildung handeln, die einerseits nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird und andererseits ein Ausbildungsvertrag mit dem Eintragungsvermerk der zuständigen Kammer vorliegt, welcher bestätigt, dass die Ausbildung in das Ausbildungsverzeichnis der Kammer aufgenommen ist.
3. Für die Förderungsfähigkeit genügt es nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt (vgl BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R).
4. Wird der Berufsausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, so sind Behörden und Gerichte an die Nichteintragung gemäß § 34 BBiG gebunden.
5. Die gesetzliche Regelung ist sachgerecht und verstößt nicht gegen Art 3 GG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe.
Die Klägerin beantragte am 24. August 2005 die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe und gab hierbei als Bezeichnung der Ausbildungsstätte "Schule für Gesundheit und Soziales" in Meiningen an.
Am 1. September 2004 schloss sie mit dem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie H. (Krankenhaus) einen Ausbildungsvertrag für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (in seiner jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 in der jeweiligen Fassung). Der zwischen der Klägerin und dem Krankenhaus abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag zur Gesundheits- und Krankenpflegerin wurde nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.
Die Ausbildung begann am 1. September 2004 und dauerte drei Jahre (§ 2 des Ausbildungsvertrages). Die Klägerin war verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung durchgeführt werden, außerhalb des Ausbildungsbetriebes abzuleisten (§ 4 des Ausbildungsvertrages). Während der praktischen und der theoretischen Ausbildung habe sie eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Zimmer.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 60 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dies treffe auf den Ausbildungsberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht zu (Bescheid vom 19. September 2005).
Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte als unbegründet zurück. Bei dem Ausbildungsgang der Gesundheits- und Krankenpflegerin handele es sich um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen für Krankenpflege (Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2006).
Die Klägerin hat hiergegen am 31. Januar 2006 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, abgewiesen. Bei der von der Klägerin begonnenen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin handele es sich nicht um eine - hier allein in Betracht zu ziehende - nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannte Ausbildung. Nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) könne das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Eine solche staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 BBiG liege aber für die Ausbildungsgänge in der Gesundheits- und Krankenpflege nicht vor. Diese Berufe seien vielmehr abschließend im Krankenpflegegesetz geregelt, ohne dass Raum für eine ergänzende Anwendung des BBiG bestehe. Denn nach § 22 des Krankenpflegegesetzes finde das BBiG für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen keine Anwendung. Die im Krankenpflegegesetz geregelte Ausbildung habe der Gesetzgeber demgegenüber nicht ausdrücklich in § 60 SGB III al...