Infolge der mit einer Betriebsänderung verbundenen Unwägbarkeiten muss zu Beginn der Maßnahme mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass sie bis zum geplanten Ende fortgesetzt wird. Die Agenturen für Arbeit fordern deshalb regelmäßig eine Erklärung des beauftragten Dritten, in der dieser die Sicherung der Durchführung darlegt und gewährleistet.

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