Zusammenfassung
Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung (Leistung zum Lebensunterhalt), die von verschiedenen Sozialleistungsträgern erbracht wird. Sie dient der Sozialen Sicherheit. Das Übergangsgeld der Rentenversicherung wird u. a. im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt.
Sozialversicherung: Der Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde und der Höhe nach ist in den §§ 20 und 21 SGB VI geregelt. Darüber hinaus sind die §§ 64 ff. SGB IX zu beachten. Die leistungsrechtlichen Vorschriften zum Übergangsgeld kommentiert das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger (GR v. 1.10.2021).
Über den Anspruch auf Übergangsgeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben im Anschluss an eine stationäre Maßnahme hat das BSG entschieden (BSG, Urteil v. 5.2.2009, B 13 R 27/08 R).
1 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte der Rentenversicherung, wenn sie
- Leistungen zur Prävention,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen zur Nachsorge oder
- sonstige Leistungen zur Teilhabe
erhalten. Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn die Leistung neben einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erbracht werden kann (z. B. berufsbegleitend neben einer Teilzeitbeschäftigung). Bei Beziehern von Arbeitslosengeld (einschließlich Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist darauf abzustellen, ob sie wegen der Leistungen zur Teilhabe eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
Für einen Übergangsgeldanspruch bei Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe ist zusätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum mindestens ein Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet wurde oder
- eine Entgeltersatzleistung (z. B. Kranken-, Arbeitslosen- oder Verletztengeld) bezogen wurde und von dem zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Neben Mutterschaftsgeld wird kein Übergangsgeld gezahlt. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht in voller Höhe, auch wenn das Übergangsgeld höher als das Mutterschaftsgeld ist.
Leistungsabgrenzung zur Krankenversicherung
Während des Bezugs von Übergangsgeld ruht der Anspruch auf Krankengeld. Ein Krankengeld-Spitzbetrag wird nicht gezahlt.
Krankengeld-Spitzbetrag
Vom Aufstockungsverbot sind Personen ausgenommen, die in der Rentenversicherung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und in der Krankenversicherung freiwillig mit einer Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit versichert sind. Das Übergangsgeld ist um einen Krankengeld-Spitzbetrag aufzustocken, sodass im Ergebnis Leistungen bis zum Übergangsgeld eines Pflichtversicherten bei einem vergleichbaren Arbeitsentgelt erzielt werden. Ein freiwillig Versicherter erhält mit der Aufstockung nicht mehr, als er als Pflichtversicherter bei einem entsprechenden Arbeitseinkommen als Übergangsgeld beziehen würde.
2 Ambulante Leistungen zur Prävention/Nachsorge in zeitlich geringem Umfang
Versicherte, die ambulante Leistungen zur Prävention oder Leistungen zur Nachsorge in zeitlich geringem Umfang erhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übergangsgeld. Wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wird von der Krankenkasse trotz des ruhenden Anspruchs das Krankengeld ausgezahlt. Die Krankenkasse erhalten dafür eine pauschalierte Erstattung.
Prävention
Bei ambulanten Leistungen zur Prävention durch die Rentenversicherung ist nicht davon auszugehen, dass gleichzeitig ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
3 Dauer
Übergangsgeld ist für die Dauer einer Leistung zu zahlen. Eine Beurlaubung während der Dauer einer Leistung ist für das Übergangsgeld unschädlich.
Interkurrente Erkrankung
Wenn eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch eine Krankenhausbehandlung zulasten einer Krankenkasse unterbrochen wird, ist während der Unterbrechung durch die Krankenkasse Krankengeld zu zahlen.
3.1 Zwischen-Übergangsgeld
Ein Zwischen-Übergangsgeld wird gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und der Versicherte wirtschaftlich nicht abgesichert ist. Dies kann z. B. wegen eines fehlenden Krankengeldanspruchs oder der fehlenden Vermittlu...