(1) Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf Ansprüche (§ 1) von Personen, die
2. |
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, oder |
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sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben, |
sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen dieser Personen.
(2) § 7 findet ferner keine Anwendung, wenn und soweit die Erfüllung des Anspruchs (§ 1) nur wegen der engen Verbindung des Gläubigers zum Nationalsozialismus von einer Einrichtung (§ 1) übernommen worden ist.
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